Rz. 358

Auch wenn der ertragsteuerliche Verlustausgleich durch § 15a EStG eine tief greifende Einschränkung erfahren hat, werden weiterhin negative Kapitalkonten durch ausgleichsfähige Verluste entstehen oder sich erhöhen. Das gilt insbesondere für die Fälle einer erweiterten Haftung (vgl. Rz. 237ff.) und das Vorhandensein nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben (Rz. 197).

 

Rz. 359

In diesen Fällen ist wie bei den verrechenbaren Verlusten gleichfalls nach den Grundsätzen des § 16 vorzugehen. Die Fragen zur Entgeltlichkeit und zur Höhe des Entgelts sind in gleicher Weise zu beantworten wie bei den verrechenbaren Verlusten.

Im Ergebnis ist das negative Kapitalkonto dem Wert der erhaltenen Gegenleistung also hinzuzurechnen. Anders als in Rz. 355 beschrieben, entfällt hier allerdings eine Kürzung des Veräußerungsgewinns um einen verrechenbaren Verlust, weil die zugrunde liegenden Verluste ausgleichs-, vortrags- oder rücktragsfähig gewesen sind.

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