Rz. 197

Sind bspw. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben in einem Steuerbilanzverlust enthalten, so werden sie außerbilanziell zu dem Bilanzergebnis hinzugerechnet, mit der Konsequenz, dass der Kapitalkontenstand in größerem Umfang absinkt, als es durch den steuerlichen Verlust angezeigt wird.

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dürfen nach zuzustimmender Ansicht der Finanzverwaltung im laufenden Wirtschaftsjahr die Anwendung des § 15 a EStG nicht beeinflussen. Der Kommanditist muss in Höhe seiner geleisteten Einlage ein Verlustausgleichsvolumen aufgrund von Kapital erhalten, da er insoweit wirtschaftlich belastet ist und im Fall der Liquidation der KG bei Bestehen eines negativen Kapitalkontos von seiner Einlage nichts mehr zurückerhalten würde. Daraus folgt, dass vorhandenes Verlustverrechnungspotenzial vorrangig um den steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlustanteil ohne nicht abziehbare Betriebsausgaben zu mindern ist, weil nur dies dem Grundgedanken entspricht, dass der steuerliche Verlust die wirtschaftliche Belastung des Kommanditisten abbilden soll.[1]

Gedanklich muss somit die negative Kapitalveränderung aufgrund des Steuerbilanzergebnisses für die Anwendung von § 15a EStG um die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben reduziert werden. Damit kann dann ein ausgleichsfähiger Verlust entstehen, obwohl der Kapitalkontenstand in größerem Maße sinkt, als ein steuerlicher Verlust zugerechnet wird. Problematisch daran ist lediglich, dass der grundsätzliche Gleichlauf des Stands des Kapitalkontos und der verrechenbaren Verluste durchbrochen wird, was es zumindest praktisch erschwert, die Entwicklung des Kapitalkontos nachzuvollziehen.

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