Rz. 237

§ 15a Abs. 1 S. 2 EStG nimmt ausdrücklich Bezug auf § 171 Abs. 1 HGB, der den Grundsatz der unmittelbaren Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe seiner Einlage festlegt. Nach handelsrechtlichem Verständnis ist hierunter die "Hafteinlage" oder "Haftsumme" zu verstehen, die im Handelsregister einzutragen ist, dadurch nach außen erkennbar wird und zugleich Außenwirkung entfaltet.

 

Rz. 238

Das Handelsrecht kennt daneben noch die Begriffe "Pflichteinlage" und "tatsächlichen Einlage", die beide einen anderen Inhalt haben. Die Pflichteinlage entspricht der bedungenen Einlage i. S. d. § 167 Abs. 2 HGB und meint den Betrag, der nach gesellschaftsvertraglicher Absprache insgesamt zu leisten ist. Eine Außenhaftung wird durch sie aber nicht bewirkt.

Die Pflichteinlage kann zwar der Hafteinlage im Betrag entsprechen; sie kann aber auch höher oder niedriger festgelegt sein (Rz. 19ff.). Wegen der fehlenden Außenwirkung begründet sie allein keinen erweiterten Verlustausgleich, sie kann allerdings zum Verlustausgleich i. S. d. § 15a Abs. 1 S. 1 EStG beitragen, wenn sie tatsächlich geleistet ist.[1]

[1] Zur Abgrenzung der Begriffe "Haftsumme" bzw. "Hafteinlage" von der "Pflichteinlage" sowie zum Zeitpunkt der Wirkung von Einlagen vgl. BFH v. 11.10.2007, IV R 38/05, BFH/NV 2008, 274.

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