Rz. 19

Erweitert wird der Grundtatbestand durch § 15a Abs. 1 S. 2 und S. 3 EStG. Danach ist ein Verlustausgleich auch dann möglich, wenn der Kommanditist nach § 171 Abs. 1 1. Halbs. HGB haftet, und zwar selbst dann, wenn ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Die gesellschaftsrechtliche Haftungsnorm des § 171 Abs. 1 1. Halbs. HGB legt fest, dass der Kommanditist bis zur Höhe seiner ins Handelsregister eingetragenen Haftsumme unmittelbar haftet. Sobald er aber seine Einlage vollständig geleistet hat, ist sie grundsätzlich gem. § 171 Abs. 1 2. Halbs. HGB das einzige Mittel, das den Gläubigern zur Befriedigung dient. Dabei geht der Gesetzgeber prinzipiell von einer Übereinstimmung von Haftsumme und vereinbarter Einlage aus.[1]

 

Rz. 20

Haftsumme und zu leistende Einlage (Pflichteinlage) sind jedoch nicht zwingend kongruent, es kann auch eine die Pflichteinlage (Innenverhältnis) übersteigende Haftsumme (Außenverhältnis) ins Handelsregister eingetragen werden.[2] Die tatsächlich geleistete Einlage kann also, unabhängig davon, ob nur diese als Pflichteinlage oder ein höherer Betrag geschuldet ist, ohne Weiteres niedriger sein, als der für die Außenhaftung maßgebliche Betrag der Haftsumme.[3]

Daran knüpft § 15a Abs. 1 S. 2 EStG auch steuerrechtlich an und lässt zusätzlich einen einmaligen Verlustausgleich in Höhe des – die geleistete Einlage übersteigenden – Betrags der Haftsumme zu. Voraussetzungen in steuerlicher Sicht für die Anerkennung der Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 1. Halbs. HGB ist ferner, dass der Kommanditist mit seiner Einlage (Haftsumme) am Bilanzstichtag in das Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung aufgrund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.

[1] BGH v. 28.3 1977, II ZR 230/75, NJW 1977, 1820, 1821; Roth, in Baumbach/Hopt, HGB, 2018, § 171 HGB Rz. 1.
[2] Roth, in Baumbach/Hopt, HGB, 2018, § 171 HGB Rz. 1.
[3] Zum Verhältnis Haftsumme-Einlage, Schmelz, DStR 2006, 1706f.

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