Rz. 54

Der Kommanditist muss für Schulden der KG im Außenverhältnis nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme einstehen. Dieses Einstehenmüssen ist unabhängig von der Höhe seiner tatsächlichen Einlage.

 

Rz. 55

Im Handelsrecht wird grundsätzlich unterschieden zwischen der "Haftsumme", die den Betrag bezeichnet, mit dem der Kommanditist im Außenverhältnis haftet, und der "Pflichteinlage", die den Betrag meint, zu dessen Einzahlung sich der Kommanditist vertraglich – im Innenverhältnis – verpflichtet hat. Diese Pflichteinlage kann identisch mit der Haftsumme, sie kann aber auch höher oder niedriger als diese sein.

 

Rz. 56

§ 15a EStG übernimmt die in Rz. 55 herausgestellte handelsrechtliche Differenzierung nicht. Der Begriff "Pflichteinlage" ist ihm fremd; für ihn gilt der Terminus "geleistete Einlage", die die effektive Vermögenszuführung anspricht. Demgegenüber wird auf die "Haftsumme" über den Verweis auf § 171 Abs. 1 HGB ausdrücklich Bezug genommen. Eine höhere Verpflichtung im Außenverhältnis als die tatsächlich geleistete Einlage ermöglicht einen erweiterten Verlustausgleich (§ 15a Abs. 1 S. 2 EStG). Allerdings können tatsächliche Einlage und Haftsumme nicht addiert werden (Rz. 253).

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