Rz. 531

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 4 S. 3ff. EStG ist zunächst, dass die entsprechenden Termingeschäfte betrieblich veranlasst sind. § 15 EStG setzt als Steuerbarkeits- bzw. Einkünftequalifikationsnorm einen entstandenen Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG voraus. Vom Regelungsinhalt des § 15 Abs. 4 EStG betroffen können also nur solche Termingeschäfte sein, die aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung zu notwendigem (oder gewillkürtem) Betriebsvermögen führen bzw. entsprechende Betriebsausgaben nach sich ziehen (§ 4 Abs. 4 EStG). Ergibt sich bereits keine Gewinnauswirkung, weil das Termingeschäft dem privaten Bereich zuzuordnen ist, greift § 15 Abs. 4 EStG schon dem Grunde nach nicht ein.

Bei Kapitalgesellschaften sind sämtliche Termingeschäfte mangels außerbetrieblicher Sphäre als betrieblich anzusehen.[1] Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist eine betriebliche Veranlassung bei "branchentypischen" Termingeschäften gegeben, d. h. wenn nach Art und Inhalt des Geschäfts ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht.[2] Sind die Termingeschäfte dagegen branchenuntypisch, kommt eine betriebliche Veranlassung grundsätzlich nicht in Betracht.[3] Etwas anderes gilt nur, wenn das Geschäft nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Umständen objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, das Betriebskapital zu stärken.[4] Es ist unerheblich, ob die Zuordnung zum notwendigen oder zum gewillkürten Betriebsvermögen erfolgt.[5]

 

Rz. 531a

Für die Zuordnung eines Termingeschäfts kommt es grundsätzlich auf den zivilrechtlichen Vertragsabschluss und eine – ggf. nach § 39 AO abweichende – wirtschaftliche Zurechnung an.[6] Insofern macht es keinen Unterschied, ob etwa ein leitender Angestellter seine ihm im Innenverhältnis zustehenden Kompetenzen überschreitet wird oder gar strafbar handelt.[7]

Sofern der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Termingeschäft im eigenen Namen abschließt, kann dieses Termingeschäft als Sonderbetriebsvermögen betrieblich veranlasst sein. Voraussetzung ist ebenso, dass das Geschäft nach Art und Inhalt dem Betrieb dient oder diesen fördert (Rz. 415ff.).

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