Rz. 532

Verluste aus Termingeschäften im betrieblichen Bereich i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG dürfen nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG nur bis zur Höhe des Gewinns aus Termingeschäften ausgeglichen werden, die der Stpfl. im gleichen Wirtschaftsjahr erzielt hat. Reichen diese Gewinne nicht zur Verrechnung aus, dürfen die Verluste weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Bei zusammen veranlagten Eheleuten ist ein Ausgleich von Verlusten des einen Ehegatten mit Gewinnen aus Termingeschäften des anderen Ehegatten möglich.[1] Die übrig bleibenden Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne, die der Stpfl. in dem unmittelbar vorangegangenen oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus Termingeschäften erzielt oder erzielt hat. Gewerbliche Verluste aus Termingeschäften sind aufgrund der gesetzlichen Klarstellung[2] in § 15 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 EStG durch Art. 2 Nr. 11 Buchst. a AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[3] und des Verweises in § 15 Abs. 4 S. 3 EStG auf § 15 Abs. 4 S. 2 EStG entsprechend § 10d Abs. 4 EStG für das Jahr der Verlustentstehung gesondert festzustellen (Rz. 516). Zu diesem Zweck müssen Termingeschäfte aus dem Gewinn und Verlust des Unternehmens ausgegliedert werden, um § 15 Abs. 4 S. 3 EStG anwenden zu können.[4]

 

Rz. 532a

§ 15 Abs. 4 S. 4 EStG beinhaltet – mit der Folge, dass die Verluste vollständig nach den allgemeinen Regeln und ggf. unter Beachtung des § 10d EStG verrechenbar sind – eine Ausnahme von § 15 Abs. 4 S. 3 EStG für

  • Termingeschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten i. S. v. § 1 Abs. 1 KWG, Finanzdienstleistungsinstituten i. S. v. § 1 Abs. 1a KWG oder Finanzunternehmen i. S. v. § 1 Abs. 3 KWG gehören.[5]
  • die Termingeschäfte bei anderen Unternehmen der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs im Weg des" Hedging" dienen. Nach Abschluss eines abzusichernden Geschäfts – wie etwa eines Exportgeschäfts in fremder Währung – wird ein Termingeschäft als Gegengeschäft abgeschlossen, das ein entgegengesetztes Risiko aufweist, um auf diese Weise das Marktpreisrisiko auszuschließen.[6]
 

Rz. 532b

Der zentrale Unterschied zwischen den beiden o. g. Fallgruppen ist der Bezugspunkt des "gewöhnlichen Geschäftsbetriebs". Hierunter sind die Geschäfte zu verstehen, die im Unternehmen gewöhnlich vorkommen und seinen Gegenstand bilden.[7] Dabei ist maßgeblich auf die tatsächliche und nicht die formaljuristische (in Satzung oder Gesellschaftsvertrag festgelegte) Tätigkeit abzustellen.[8] Soweit das Unternehmen in die erste Fallgruppe (Kredit- oder Finanzinstitute, Rz. 532a) fällt, muss das Termingeschäft selbst den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bilden oder ihm angehören. Alle anderen Unternehmen (Fallgruppe 2, Rz. 532a) müssen dagegen mit dem Termingeschäft ihren gewöhnlichen Geschäftsbetrieb absichern, das Grundgeschäft muss also im Unternehmen gewöhnlich vorkommen und ihm das Gepräge geben. Deshalb fällt m. E. auch eine wertsichernde Verkaufsoption auf einen Mitunternehmeranteil im Sonderbetriebsvermögen[9] nicht unter die Ausnahme des S. 4 – und damit im Grundsatz unter die Verrechnungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG (siehe aber Rz. 533f.). Denn hierbei handelt es sich gerade nicht um die Absicherung einer Transaktion des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs. Ebenfalls nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören solche Geschäfte, die das Unternehmen nicht durchführen darf;[10] dies gilt m. E. unabhängig davon, ob ein gesetzliches oder behördliches Verbot besteht oder die Transaktion nur gegen interne Richtlinien verstößt oder ohne Wissen und Wollen der Geschäftsleitung getätigt wird.

 

Rz. 532c

Eine Rückausnahme wiederum findet sich in § 15 Abs. 4 S. 5 EStG, sofern die den Verlusten entsprechenden Gewinne nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei wären. Die Norm trifft wirtschaftlich gesehen nur andere Unternehmen (Rz. 532a), da für Kredit- und Finanzinstitutionen die Steuerbefreiungen gem. § 3 Nr. 40 S. 3 EStG bzw. § 8b Abs. 7 KStG suspendiert sind. Es handelt sich jeweils um Rechtsgrundverweisungen, d. h. die Voraussetzungen der §§ 8b KStG, 3 Nr. 40 EStG sind für sich genommen getrennt zu prüfen. Der bankenaufsichtsrechtlichen Unterscheidung, ob die Geschäfte dem Anlagen- oder Handelsbuch (§ 1 Abs. 12 KWG) zuzuordnen sind, kommt heute keine Bedeutung mehr zu; maßgebend ist die Zuordnung zum Handelsbestand gem. § 340e Abs. 3 HGB.[11] Die Zuordnung von Wertpapieren zum Umlauf- oder Anlagevermögen (relevant für § 8b Abs. 7 S. 2 KStG) hängt aber weiterhin zumindest auch von der subjektiven Entscheidung des Kreditinstituts ab.[12]

[2] BT-Drs. 17/11220, 28.
[3] BGBl I 2013, 1809, 1816.
[4] Grützner, StuB 1999, 961, 964; Herzig/Briesemeister, DB 1999, 1470.
[5] BMF v. 25.7.2002, IV A 2 – 5 2750a 6/02, C. I, BStBl I 2002, 712; BFH v. 14.1.2009, I R 36/08, BFH/NV 2009, 85...

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