Rz. 500

Wenngleich der persönlich haftende Gesellschafter nicht Mitunternehmer, sondern nur "wie ein solcher" behandelt wird (Rz. 494), so trifft ihn dennoch eine Pflicht zur Gewinnermittlung.[1] Aus der Ermittlung dieses Gewinns nach Betriebsvermögensvergleich[2] folgt, dass die Grundsätze der Periodisierung und nicht das Zuflussprinzip gelten müssen. Der Gewinn ist sodann – wie bei jeder anderen Mitunternehmerschaft auch – in dem Zeitpunkt zuzurechnen, in dem er entsteht, auf eine tatsächliche Entnahmefähigkeit oder einen Zufluss kommt es nicht an.[3]

Rz. 501 und 502 einstweilen frei

[1] BFH v. 21.6.1989, X R 14/88, BStBl II 1989, 881, 885; die Buchführungs- und Jahresabschlusspflicht verbleibt indes nach dem genannten BFH-Urteil bei der KGaA, da sie nur von ihr erfüllt werden kann, siehe unter 3.c) der Gründe.

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