Rz. 500
Wenngleich der persönlich haftende Gesellschafter nicht Mitunternehmer, sondern nur "wie ein solcher" behandelt wird (Rz. 494), so trifft ihn dennoch eine Pflicht zur Gewinnermittlung.[1] Aus der Ermittlung dieses Gewinns nach Betriebsvermögensvergleich[2] folgt, dass die Grundsätze der Periodisierung und nicht das Zuflussprinzip gelten müssen. Der Gewinn ist sodann – wie bei jeder anderen Mitunternehmerschaft auch – in dem Zeitpunkt zuzurechnen, in dem er entsteht, auf eine tatsächliche Entnahmefähigkeit oder einen Zufluss kommt es nicht an.[3]
Rz. 501 und 502 einstweilen frei
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