Rz. 204

Im Bereich der Ertragsteuern gehören auch Gewinne und Verluste, die anlässlich der Beendigung der gewerblichen Betätigung entstehen, zu den gewerblichen Einkünften. Das bestätigt der Wortlaut des § 16 Abs. 1 S. 1 EStG ausdrücklich. Diese Erkenntnis (§ 16 EStG Rz. 1) soll allerdings für die GewSt bei natürlichen Personen und Personengemeinschaften nicht gelten (§ 16 EStG Rz. 16). Vorgänge der Beendigung der gewerblichen Betätigung sind vornehmlich Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe, aber auch Strukturwandel (Verlust der Gewerblichkeit durch Übergang in eine andere Einkunftsart wie Land- und Forstwirtschaft oder freiberufliche Tätigkeit oder in den nichtsteuerlichen Bereich einer sog. Liebhaberei) oder Entstrickung (Verlust der unbeschränkten Steuerpflicht; § 4 Abs. 1 S. 3 EStG). Soweit die daraus erzielten Gewinne nicht zu den laufenden Einkünften gehören, werden sie über § 16 EStG einer besonderen – begünstigten – Besteuerung unterworfen.

Eine Betriebsaufgabe gem. § 16 EStG liegt noch nicht vor, wenn das Einzelunternehmen des Stpfl. aus zwei Tätigkeiten besteht und der Stpfl. davon lediglich eine aufgibt.[1]

 

Rz. 205

Keine Betriebsbeendigung tritt ein bei einer Betriebsunterbrechung (ruhender Gewerbebetrieb), bei Tod des Einzelunternehmers und nunmehr auch nicht mehr zwingend bei Betriebsverpachtung (Wahlrecht, § 16 Abs. 3b EStG). Der Tod eines Mitunternehmers kann zwar u. U. zur Auflösung der Mitunternehmerschaft führen, aber nicht unmittelbar zur Beendigung der gewerblichen Betätigung. Vgl. im Einzelnen die Erl. zu § 16 Rz. 158 EStG.

[1] FG Düsseldorf v. 26.11.2020, 11 K 188/19 E, rkr.

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