Rz. 13

§ 14a Abs. 1 bis 3, 4 und 5 EStG sind gegenüber § 13 Abs. 3 EStG vorrangig. Berücksichtigt wird der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG erst bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte.

 

Rz. 14

Nach § 14 S. 2 EStG schließt der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG den Freibetrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG aus. In diesen Fällen hat der Land- und Forstwirt ein Wahlrecht zwischen der Versteuerung nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG oder nach § 14 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG jeweils i. V. m. § 34 EStG. Dabei kann bei land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaften das Wahlrecht nur einheitlich ausgeübt werden.

 

Rz. 15

Grundsätzlich können bei einer Veräußerung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG und der Freibetrag nach § 14a Abs. 4 bzw. 5 EStG nicht nebeneinander gewährt werden.[1] Die Anwendung von § 14a Abs. 1 bis 3 EStG setzt die Veräußerung bzw. Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs voraus. Die Freibeträge nach § 14a Abs. 4 bzw. 5 EStG verlangen demgegenüber die Fortführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Entsprechendes gilt für ein Nebeneinander der Freibeträge nach § 14 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG einerseits und § 14a Abs. 4 bzw. 5 EStG andererseits.[2] Besonderheiten gelten bei Erklärung der Betriebsaufgabe im Rahmen einer Betriebsverpachtung. Diese steht der Anwendung des Freibetrags nach § 14a Abs. 4 EStG nur entgegen, wenn damit eine Übertragung an den Hoferben endgültig ausgeschlossen ist.[3] Anderenfalls ist sowohl die Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an den künftigen Hoferben als auch die Erklärung der Betriebsaufgabe durch den Abfindenden unschädlich. Von daher kommt die Anwendung von § 14a Abs. 4 EStG in Betracht, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nach erfolgter Abfindung an den weichenden Erben durch den abfindenden Land- und Forstwirt aufgegeben wird, bevor die Hofübergabe erfolgt ist, sofern er an den geplanten Hofnachfolger bereits verpachtet ist und später die Übergabe der land- und forstwirtschaftlichen Sachgesamtheit erfolgt.[4] § 14a Abs. 4 EStG setzt nicht voraus, dass der von Abfindungslasten befreite land- und forstwirtschaftliche Betrieb im Zeitpunkt der Übertragung auf den Erben beim Übertragenden noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vermittelt. Gleiches gilt hinsichtlich der Möglichkeit eines Buchwertübergangs nach § 6 Abs. 3 EStG.

 

Rz. 16

Die Freibeträge nach § 14a Abs. 4 und 5 EStG und der Freibetrag nach § 14 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG schließen sich bei einer Veräußerung bzw. Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zwar grundsätzlich aus. Sie sind aber nebeneinander zu gewähren, wenn nur ein land- und forstwirtschaftlicher Teilbetrieb veräußert bzw. aufgegeben wird.[5] Veräußert z. B. ein Land- und Forstwirt innerhalb eines Vz zunächst eine landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche seines landwirtschaftlichen Teilbetriebs, um den Erlös nach § 14a Abs. 4 EStG zur Abfindung eines weichenden Erben zu verwenden, und veräußert er anschließend den zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden forstwirtschaftlichen Teilbetrieb und überträgt er danach den verbleibenden landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich an den von ihm vorgesehenen Betriebsnachfolger, hat er Anspruch auf Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 4 EStG hinsichtlich der Abfindung des weichenden Erben und Anspruch auf Gewährung des Freibetrags nach § 14 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG hinsichtlich der Veräußerung des forstwirtschaftlichen Teilbetriebs.[6] Dabei setzt die Gewährung des Freibetrags im Zusammenhang mit der Grundstücksentnahme oder Grundstücksveräußerung zur Abfindung weichender Erben voraus, dass bis zum Eintritt der Hoferbfolge bzw. Hofübernahme ein Hof als leistungsfähiger und Ertrag bringender Betrieb weiter existiert, der jedenfalls einen wesentlichen Teil zum Lebensunterhalt des Hofübernehmers beitragen kann (Rz. 81).[7] Ebenfalls nebeneinander zu gewähren sind die Freibeträge nach § 14a Abs. 4 und 5 EStG und § 14 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG in den Fällen, in denen z. B. ein Veräußerungsvorgang die Voraussetzungen beider Freibeträge erfüllt. Der Fall kann dies z. B. sein, wenn im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der forstwirtschaftliche Teilbetrieb nach § 14a Abs. 5 EStG zum Zwecke der Schuldentilgung veräußert wird.[8] § 14 S. 2 EStG schließt insoweit die Anwendung von § 16 Abs. 4 EStG nicht aus.

 

Rz. 17

Nebeneinander Anwendung finden können – bei Vorliegen der Voraussetzungen – die Freibeträge nach § 14a Abs. 4 und 5 EStG.

 

Rz. 18

Anwendbar sind §§ 6b, 6c EStG auf den Teil der Veräußerungs- und Aufgabegewinne, der die Freibeträge nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG übersteigt. Entsprechendes gilt auch für Veräußerungsgewinne i. S. d. § 14a Abs. 4 und 5 EStG. Es darf sich aber nicht um Entnahmegewinne handeln.

 

Rz. 19

Der Freibetrag zur Abfindung weichender Erben nach § 14a Abs. 4 EStG ist auch dan...

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