Rz. 89

Veräußert oder entnimmt der Land- und Forstwirt nach dem 31.12.1979 und vor dem 1.1.2006 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, wird nach § 14a Abs. 4 S. 1 EStG der bei der Ermittlung der Einkünfte insoweit zu berücksichtigende laufende, nicht tarifbegünstige Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn nur insoweit zur ESt herangezogen, als er den Freibetrag von 61.800 EUR übersteigt. Der Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn ist – wie der zu gewährende Freibetrag – nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG aufzuteilen. Zu berücksichtigen ist der Freibetrag bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.[1] Er ist nicht durch die Höhe des erbrechtlichen Anspruchs begrenzt.[2]

 

Rz. 90

Übersteigt das Einkommen den Betrag von 18.000 EUR, vermindert sich nach § 14a Abs. 4 S. 3 EStG der Freibetrag von 61.800 EUR für jede angefangene 250 EUR des übersteigenden Einkommens um 10.300 EUR. Bei nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagten Ehegatten, deren Einkommen den Betrag von 36.000 EUR übersteigt, vermindert sich der Betrag von 61.800 EUR für jede angefangene 500 EUR des übersteigenden Einkommens um 10.300 EUR. Von daher entfällt der Freibetrag bei alleinstehenden Stpfl. bei einem Einkommen von über 19.250 EUR und bei zusammen veranlagten Ehegatten von über 38.500 EUR. Durch diese Gleitregelung wird verhindert, dass der Freibetrag bei nur geringfügigem Überschreiten der maßgebenden Einkommensgrenzen nicht mehr gewährt wird.

 

Rz. 91

§ 14a Abs. 4 EStG kann nur Anwendung finden, wenn durch die Veräußerung bzw. Entnahme von Teilen des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens ein stpfl. Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn entsteht. Fehlt es daran, kommt die Anwendung von § 14a Abs. 4 EStG nicht in Betracht. Überträgt z. B. ein Land- und Forstwirt einem weichenden Erben zum Zwecke der Abfindung ein bebautes Grundstück und bleibt der Veräußerungsgewinn nach § 13 Abs. 4 S. 3 EStG steuerfrei, kann der Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG nicht gewährt werden. Ein Verbrauch des Freibetrags tritt in diesem Fall allerdings nicht ein.[3]

 

Rz. 92

Bei dem Freibetrag nach § 14a Abs. 4 S. 1 EStG i. H. v. 61.800 EUR handelt es sich um einen personenbezogenen Freibetrag.[4] Er kann für jeden weichenden Erben nur einmal in Anspruch genommen werden, wobei auch mehrere Veräußerungs- und Entnahmevorgänge – allerdings nur bis zur vollen Ausschöpfung des Freibetrags – begünstigt sein können. Dies gilt auch dann, wenn die Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinne in verschiedenen Vz anfallen. Da es sich nicht um einen betriebsbezogenen Freibetrag handelt, kommt es auf die Anzahl der vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nicht an. Dies führt dazu, dass, wenn ein Land- und Forstwirt mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe hat, der Freibetrag von insgesamt bis zu 61.800 EUR je weichendem Erben nur einmal in Anspruch genommen werden kann.

 

Rz. 93

Werden mehrere weichende Erben abgefunden, kann nach § 14a Abs. 4 S. 4 EStG der Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je weichender Erbe, geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Abfindung in mehreren Schritten oder durch mehrere Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen wird. Dabei kann bei einer Abfindung in mehreren Schritten oder durch mehrere Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Freibetrag für einen späteren Veräußerungs- oder Entnahmegewinn auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine früher geleistete Abfindung wegen Überschreitens der Einkommensgrenze nicht oder nur teilweise begünstigt war.[5] § 14a Abs. 4 S. 4 EStG hat zur Folge, dass, wenn mehrere Personen als weichende Erben durch einen Land- und Forstwirt abgefunden werden, der Land- und Forstwirt für jeden weichenden Erben den Freibetrag in Anspruch nehmen kann. Sind mehrere Personen als Mitunternehmer an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beteiligt, kann jeder Mitunternehmer den Freibetrag für die Abfindung seiner weichenden Erben in Anspruch nehmen. Finden sie dagegen zusammen mehrere weichende Erben ab, sind die zu gewährenden Freibeträge je weichendem Erben anteilig bei den verschiedenen Mitunternehmern entsprechend der steuerlichen Gewinnverteilung zu berücksichtigen.[6] Dagegen steht bei Veräußerungen und Entnahmen von Grundstücken des Sonderbetriebsvermögens der Freibetrag bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Grundstückseigentümer zu.[7] Finden mehrere Land- und Forstwirte zeitlich nacheinander einen weichenden Erben ab, ist der Freibetrag bis zur vollen Höhe demjenigen Land- und Forstwirt zu gewähren, der als erster den nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibenden Veräußerungserlös bzw. das Grundstück zur Abfindung verwendet.[8] Wird der Höchstbetrag bei zeitlich nacheinander abfindenden Land- und Forstwirten zunächst nicht ausgeschöpft, kann der später abfindende Land- und Forstwirt den noch vorhandenen Teil in Anspruch nehmen. Nicht in Betracht kommt eine B...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge