Rz. 73

Die zum Zwecke der Abfindung erfolgende Veräußerung oder Entnahme von Teilen des zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens muss im sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder der Hofübergabe stehen.[1] Begünstigt sind dabei nicht nur Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der Gegenstand der Hoferbfolge oder der Hofübernahme ist, sondern auch entsprechende Gewinne aus anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des abfindenden Land- und Forstwirts. Nicht begünstigt ist dagegen die Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden eines gewerblichen oder eines der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögens. Ein zeitlicher Zusammenhang der zum Zwecke der Abfindung erfolgenden Veräußerung oder Entnahme von Teilen des zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens mit der Hoferbfolge oder der Hofübergabe ist nicht erforderlich.[2] Insbesondere bezieht sich die in § 14a Abs. 4 EStG genannte Frist von 12 Monaten nur auf die Zeit zwischen der Veräußerung oder Entnahme des Grund und Bodens und der Verwendung des nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibenden Veräußerungserlöses oder des entnommenen Grund und Bodens zur Abfindung der weichenden Erben.

 

Rz. 74

Der sachliche Zusammenhang ist gegeben bei Vorliegen der sog. Abfindungslage.[3] Zum einen muss die Person des künftigen Erben und damit auch die des künftigen weichenden Erben feststehen. Zum anderen muss sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, den gesetzlichen Regelungen oder den sonstigen Umständen ergeben, dass sich der weichende Erbe die Abfindung auf seine Erbansprüche anrechnen lassen muss.

 

Rz. 75

Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb im Wege des Erbfalls auf den Rechtsnachfolger übertragen, stehen sowohl die Person des Erben, bei der es sich, anders als beim weichenden Erben, nicht um eine erbberechtigte Person handeln muss, als auch die Person des weichenden Erben fest. Entsprechendes gilt, wenn die Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt.

 

Rz. 76

Begünstigte Abfindungen i. S. d. § 14a Abs. 4 EStG können aber auch dann vorliegen, wenn der Land- und Forstwirt den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb noch nicht übergeben hat, er aber schon vorab erbberechtigte Personen ganz oder teilweise abfinden will. Dies ist nach der gesetzlichen Regelung möglich, da nur ein sachlicher, nicht aber ein zeitlicher Zusammenhang mit der Hoferbfolge bzw. der Hofübernahme vorliegen muss.[4] In diesem Fall reicht es aus, wenn mit ausreichender Sicherheit feststeht, dass der Abgefundene mit großer Wahrscheinlichkeit nicht Erbe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wird.[5] Der zukünftige Erbe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs muss noch nicht eindeutig bekannt sein. Hat z. B. der Land- und Forstwirt mehrere Söhne und eine Tochter und soll der land- und forstwirtschaftliche Betrieb von einem der Söhne übernommen werden, ohne dass bereits feststeht, von welchem, kann die Tochter vorab begünstigt i. S. d. § 14a Abs. 4 EStG abgefunden werden. Ob der Abfindungsempfänger als weichender Erbe anzusehen ist, kann sich z. B. aus dem Grundstücksübertragungsvertrag ergeben.[6] Ansonsten ist abzustellen auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.[7] Erforderlich ist allerdings eine vollständige und nachvollziehbare Darstellung der voraussichtlichen Erb- bzw. Übergaberegelung hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.[8] Bloße Absichtserklärungen insoweit sind nicht ausreichend. Die Gewährung des Freibetrags vor dem Eintritt der Hoferbfolge bzw. Hofübergabe steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb später tatsächlich durch Hoferbfolge bzw. durch Hofübergabe übertragen wird, wobei die Übertragung nicht an den weichenden Erben erfolgen darf. Der Freibetrag ist nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG rückwirkend zu versagen, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb vom weichenden Erben selbst übernommen wird.[9] Gleiches gilt, wenn es nicht zur Hoferbfolge bzw. Hofübergabe kommt, weil der land- und forstwirtschaftliche Betrieb z. B. vorher verkauft oder endgültig aufgegeben wird. Dabei besteht die Notwendigkeit des sachlichen Zusammenhangs auch noch in den Jahren nach Auslaufen der Freibetragsregelung des § 14a Abs. 4 EStG. Die Änderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG unterbleibt aus Billigkeitsgründen, wenn nachträglich zwingende Umstände die vorgesehene Erbfolge unmöglich gemacht haben.[10] Umstände dieser Art sind z. B. der Tod oder die schwere bleibende Erkrankung des vorgesehenen Hofnachfolgers. Anzuwenden ist die Billigkeitsregelung nur auf tatsächlich existenzbedrohende Vorgänge in der Person des Hofnachfolgers.

 

Rz. 77

Der nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibende Veräußerungspreis bzw. das Grundstück müssen zur Abfindung eines weichenden Erben verwendet werden. Vor diesem Hintergrund muss sich au...

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