6.2.1 Allgemeines

 

Rz. 89

Die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Ganzen liegt vor, wenn alle funktional und quantitativ wesentlichen Betriebsgrundlagen (Rz. 39ff.) innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang entweder in das Privatvermögen überführt oder an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und damit der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört.[1] Die Betriebsaufgabe erfordert nicht, dass der aufgebende Land- und Forstwirt künftig keiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit mehr nachgeht. Die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann deshalb auch dann vorliegen, wenn der Land- und Forstwirt einen neuen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beginnt, sofern der bisher geführte betriebliche Organismus nicht mehr besteht. Die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs führt dazu, dass dieser zerschlagen wird. Dies steht im Gegensatz zur Betriebsveräußerung, die eine Fortführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs möglich macht.

 

Rz. 90

Die Grundsätze der Betriebsaufgabe gelten auch hinsichtlich eines sich im Aufbau (Rz. 38) befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

Rz. 91 einstweilen frei

 

Rz. 92

Die Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Dritte führt zur Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs.[2] Auch die Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Vermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen an eine GmbH schließt die vorangehende steuerbegünstigte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, zu dessen Betriebsvermögen die zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter gehörten, nicht aus, wenn der Land- und Forstwirt zuvor seine landwirtschaftliche Betätigung beendet hat.[3]

 

Rz. 93

Der Annahme einer Betriebsaufgabe steht nicht entgegen, dass der Land- und Forstwirt zur Einstellung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gezwungen wird. Auch Ereignisse, die von außen auf den Betrieb einwirken, können zu einer Betriebsaufgabe führen.[4]

 

Rz. 94

Bei forstwirtschaftlichen Betrieben ist allein durch Überführung der bewachsenen Grundstücksflächen ins Privatvermögen und ohne Veräußerung von Grundstücksflächen aufgrund des naturgegebenen Wachstums eine Betriebsaufgabe nicht möglich.[5] Die Bewirtschaftung von Forstflächen, sei es als eigenständiger Betrieb oder als Teilbetrieb, gilt immer als forstwirtschaftliche Tätigkeit. Eine Ausnahme kann in Betracht kommen z. B. bei kahlgeschlagenen und nicht wieder aufgeforsteten Grundstücksflächen.[6]

6.2.2 Einheitlicher Vorgang

 

Rz. 95

Die wesentlichen Betriebsgrundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs müssen innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang entweder in das Privatvermögen überführt oder an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden. Im Gegensatz zur Betriebsveräußerung, die zu einem bestimmten Stichtag erfolgt, umfasst die Betriebsaufgabe verschiedene Einzelakte, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken.

 

Rz. 96

Die Betriebsaufgabe beginnt mit vom Aufgabeentschluss getragenen Handlungen, die objektiv auf die Auflösung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind. Im Regelfall fällt hierunter der erste Veräußerungs- bzw. Entnahmevorgang, der zur Aufdeckung von stillen Reserven führt. Der Beginn des Abwicklungszeitraums kann aber auch in der Einstellung der werbenden land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder z. B. in der Beauftragung eines Maklers mit der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zu sehen sein.[1]

 

Rz. 97

Der Zeitraum für die Betriebsaufgabe endet mit der Veräußerung der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage bzw. mit deren Überführung in das Privatvermögen. In Veräußerungsfällen ist dabei abzustellen auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums.[2] Nicht abzustellen ist auf den Zeitpunkt, in dem die stillen Reserven des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wesentlichen oder nahezu vollständig aufgedeckt worden sind (H 16 Abs. 2 "Zeitraum für die Betriebsaufgabe" EStH 2021).

 

Rz. 98

Der Abwicklungszeitraum kann nicht dadurch abgekürzt werden, dass Wirtschaftsgüter, die bei Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht veräußert worden sind, formell in das Privatvermögen überführt werden, um sie anschließend privat zu veräußern. Geltung hat dies ...

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