Rz. 34

Nach § 13b Abs. 4 EStG ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG beim einzelnen Gesellschafter bzw. Mitglied der Tierhaltungsgemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in seinem Betrieb erzeugten bzw. gehaltenen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammenzurechnen sind, die im Rahmen der nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d) EStG übertragenen Möglichkeiten erzeugt bzw. gehalten werden. Werden sowohl in einem Betrieb des Gesellschafters bzw. Mitglieds einer Tierhaltungsgemeinschaft Tierzucht und Tierhaltung betrieben als auch im Rahmen der Beteiligung an der Tierhaltungsgemeinschaft Vieheinheiten überlassen, ermitteln sich die für den Betrieb des Gesellschafters bzw. Mitglieds nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zulässigen Vieheinheiten nach den dort regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen. Hiervon sind die der Tierhaltungsgemeinschaft übertragenen Vieheinheiten abzuziehen. Die danach verbleibenden Vieheinheiten sind maßgebend für die Abgrenzung zwischen der landwirtschaftlichen und der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung. Die steuerliche Behandlung der Tierhaltungsgemeinschaft bleibt hiervon unberührt.[1] Insoweit gilt § 13b EStG. Die Vieheinheiten bei den Gesellschaftern bzw. Mitgliedern der Tierhaltungsgemeinschaft erhöhen sich allerdings insoweit, als die Tierhaltungsgemeinschaft die auf sie übertragenen Vieheinheiten nicht nutzt.[2]

[1] Reverts/Wessels, in Bordewin/Brandt, EStG, § 13b EStG Rz. 118.
[2] Gossert, in Korn, EStG, § 13b EStG Rz. 49.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge