Rz. 2

§ 13b EStG ist nur anwendbar, wenn die in § 13b Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch die Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung von Genossenschaften, von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, oder von Vereinen, wenn alle Gesellschafter bzw. Mitglieder

  • Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbst bewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG),
  • nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG),
  • Landwirte i. S. d. § 1 Abs. 2 Landwirte-Alterssicherungsgesetz (ALG) sind und dies durch eine Bescheinigung der jeweiligen Sozialversicherungsträger nachgewiesen wird (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c) EStG), wobei Besonderheiten für Landwirte mit Versicherungspflicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung oder im Anwendungsbereich des Rechts der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats der EU, des EWR und der Schweiz gelten (§ 13b Abs. 1 S. 2 EStG) und
  • die sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d) EStG).
 

Rz. 3

Die Anzahl der von der Genossenschaft, der Gesellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten darf nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG die in § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) EStG genannten Grenzen nicht nachhaltig überschreiten. Auch dürfen die Betriebe der Gesellschafter bzw. Mitglieder nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Genossenschaft, der Gesellschaft oder des Vereins entfernt liegen. Die Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d) EStG und des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sind durch besondere, laufend und zeitnah zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.

 

Rz. 4

Einer Tierhaltungsgemeinschaft i. S. d. § 13b EStG steht es nach § 13b Abs. 2 EStG nicht entgegen, wenn die in § 13b Abs. 1 EStG genannten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine die Tierzucht und Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen betreiben.

 

Rz. 5

Von der Tierhaltungsgemeinschaft selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen sind bei der Ermittlung der nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG maßgebenden Vieheinheiten-Grenze nach § 13b Abs. 3 EStG wie Flächen der Gesellschafter bzw. Mitglieder zu behandeln.

 

Rz. 6

Die bei dem Gesellschafter bzw. Mitglied der Tierhaltungsgemeinschaft in seinem Betrieb selbst erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten und die übertragenen Vieheinheiten sind nach § 13b Abs. 4 EStG zusammenzurechnen.

 

Rz. 7

Übersteigen die erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten der Tierhaltungsgemeinschaft die nach § 13b Abs. 1 EStG zulässigen Vieheinheiten, gelten nach § 13b Abs. 5 EStG die Regelungen des § 241 Abs. 2 bis 5 BewG entsprechend.

 

Rz. 8

Der Sinn und Zweck von § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG (§ 13 EStG Rz. 131ff.) besteht darin, die bäuerliche Veredelungswirtschaft durch landwirtschaftliche Tierhaltungsgemeinschaften zu fördern. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG i. V. m. § 13b EStG erweitert die Möglichkeiten von Landwirten zur gemeinschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung. Grundsätzlich kann eine – der Landwirtschaft zuzuordnende Tierzucht und Tierhaltung – nur vorliegen, wenn im landwirtschaftlichen Betrieb selbst in ausreichendem Maße landwirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaftet werden. Fehlt es daran, liegen ganz oder teilweise Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung vor. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG i. V. m. § 13b EStG können sich Landwirte zu Tierhaltungsgemeinschaften zusammenschließen, wobei Tierhaltungsgemeinschaften dadurch gekennzeichnet sind, dass sie im Regelfall keine eigenen landwirtschaftlich genutzten Flächen bewirtschaften. Dies würde zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Liegen allerdings die in § 13b EStG genannten Voraussetzungen vor, erzielen die an der Tierhaltungsgemeinschaft beteiligten Landwirte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Es gelten damit die für Einkünfte i. S. d. § 13 EStG maßgebenden Vorschriften.

 

Rz. 9

Die Einkünfte aus gemeinschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung werden nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO einheitlich und gesondert festgestellt.[1]

 

Rz. 10

§ 13b EStG ist verfassungsgemäß.[2] Auch der Umstand, dass landwirtschaftliche Betriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft von der Anwendung des § 13b EStG ausgeschlossen sind, führt nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung.[3] Ebenfalls begegnet § 13b EStG keinen unionsrechtlichen Bedenken.[4] Gesellschafter bzw. Mitglieder einer Tierhaltungsgemeinschaft können auch Landwirte aus anderen EU- bzw. EWR-Sta...

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