Rz. 26

Die Tierhaltungsgemeinschaft darf die in § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG genannten Vieheinheiten-Grenzen nicht nachhaltig überschreiten. Nachzuweisen ist dies nach § 13b Abs. 1 S. 3 EStG durch besondere, laufend und zeitnah zu führende Verzeichnisse. Berechnet wird die Vieheinheiten-Grenze für die Tierhaltungsgemeinschaft als Ganzes.[1]

 

Rz. 27

Zu beachten sind zwei Vieheinheiten-Grenzen. Sie ergeben sich aus § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst a) und b) EStG. Zum einen darf die Tierhaltungsgemeinschaft nicht mehr Vieheinheiten ausschöpfen, als ihr die Gesellschafter bzw. Mitglieder nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d) EStG übertragen haben (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG). Zum anderen darf die Vieheinheiten-Grenze nicht überschritten werden, die sich ergibt, wenn die Flächen der Beteiligten zusammengerechnet und die entsprechenden Vieheinheiten ermittelt werden (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG). Zu beachten ist § 13b Abs. 3 EStG, wonach von der Tierhaltungsgemeinschaft selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen wie Flächen der Gesellschafter bzw. Mitglieder zu behandeln sind. Das Überschreiten der genannten Grenzen muss nachhaltig erfolgen. Insoweit gelten die Grundsätze des Strukturwandels (R 15.5 Abs. 2 EStR 2012; § 13 EStG Rz. 117ff.).

 

Rz. 28

Beteiligt sich ein Landwirt an mehreren Tierhaltungsgemeinschaften, ist der Betrieb bei jeder Tierhaltungsgemeinschaft, an der er beteiligt ist, mit seiner gesamten landwirtschaftlichen Fläche bei der Ermittlung der Vieheinheiten-Grenzen einzubeziehen.[2] Eine den Vieheinheiten proportionale Berücksichtigung des Betriebs bei der Tierhaltungsgemeinschaft scheidet mangels gesetzlicher Grundlage aus.

[1] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13b EStG Rz. 53.
[2] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13b EStG Rz. 54; Reverts/Wessels, in Bordewin/Brandt, EStG, § 13b EStG Rz. 86; a. A. OFD Niedersachsen v. 29.8.2016, S 3121 – 8 – St 286, Bew-Kartei ND § 51a BewG Karte 1.

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