OFD Niedersachsen, 29.8.2016, S 3121 - 8 - St 286

 

Allgemeines

Im">Hinblick auf das Urteil des BFH vom 9.3.2015 (II R 23/13, BStBl 2016 II S. 521) ist die Einheitsbewertung nach dem 1. Abschnitt des 2. Teils des BewG für gemeinschaftliche Tierhaltungen i.S. des § 51a BewG nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein vom 16.6.2016 (BStBl 2016 I S. 638) vorzunehmen.

 

Sachlicheund persönliche Voraussetzungen

Aufgrund der Besonderheit des § 51a BewG stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen an die Erfüllung persönlicher und sachlicher Voraussetzungen durch die an einer THG beteiligten Gesellschafter und Betriebe.

Es muss sich bei den Teilnehmern um Land- und Forstwirte handeln, die hauptberuflich einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit selbstbewirtschafteten Flächen besitzen und leiten. Die hauptberufliche Tätigkeit des Landwirtes liegt vor, wenn mindestens 50 % der Arbeitskraft im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden. Hierzu zählt auch die Tätigkeit für die THG, an der der Landwirt gesellschaftsrechtlich beteiligt ist. Der Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse zu belegen.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit selbstbewirtschafteten Flächen können nur dann Teilnehmer einer THG sein, wenn alle Gesellschafter der GbR hauptberuflich Land- und Forstwirte sind. Wenn Gesellschaften bürgerlichen Rechts Teilnehmer an einer THG sind, ist daher immer zu prüfen, ob es sich bei allen Gesellschaftern um selbständige Land- und Forstwirte i.S.d. Gesetzes handelt.

In Fällen, in denen ein Teilnehmer einer THG seinen gesamten Betrieb (Flächen, Gebäude, Betriebsmittel) der Kooperation zur Nutzung überlässt oder entgeltlich verpachtet, verfügt dieser Teilnehmer nicht mehr über einen selbstbewirtschafteten Betrieb. Er erfüllt somit nicht mehr die Anforderung des Gesetzgebers, Inhaber eines selbstbewirtschafteten Betriebes zu sein, und kann deshalb nicht Gesellschafter einer THG sein.

 

Beteiligung an mehreren Tierhaltungsgemeinschaften

Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Landwirt die Möglichkeit seiner betrieblichen Tierhaltung auf mehrere THGen verteilt.

In diesen Fällen steht der THG nur soviel landwirtschaftliche Nutzfläche des teilnehmenden Betriebes zur Verfügung, wie für die übertragenen VE erforderlich ist.

Es ist nicht zulässig, dass ein Betrieb bei jeder THG, an der er beteiligt ist, mit seiner gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche geführt wird. Dies würde ein Vielfaches an Fläche vortäuschen, die in der Realität nicht vorhanden ist.

Es ist daher notwendig, die Fläche VE-proportional zu berechnen, um die für die THG gültige Grenze zur gewerblichen Tierhaltung prüfen bzw. überwachen zu können.

Folgendes Beispiel verdeutlicht die Vorgehensweise:

Betrieb A

bewirtschaftete Fläche 50 ha
maximal mögliche Viehhaltung insgesamt (§ 51 Abs. 1a BewG) 390 VE
maximal mögliche Viehhaltung je Hektar 7,8 VE/ha

Betrieb A beteiligt sich an drei verschiedenen THGen (X,Y,Z) und überträgt lt. vertraglicher Vereinbarung an jede der THGen VE.

Tierhaltungsgemeinschaft X

Betrieb übertr. VE Fläche (ha) VE-Grenze Fläche (ha) VE-Grenze
A 100 12,82   50  
B 150 20   20  
Summe 250 32,82 287 70 450

Tierhaltungsgemeinschaft Y

Betrieb übertr. VE Fläche (ha) VE-Grenze Fläche (ha) VE-Grenze
A 150 19,23   50  
C 150 30   30  
Summe 300 49,23 358,38 80 480

Tierhaltungsgemeinschaft Z

Betrieb übertr. VE Fläche (ha) VE-Grenze Fläche (ha) VE-Grenze
A 50 6,41   50  
D 150 20   20  
Summe 200 26,41 244,87 70 450

Die Betriebe B, C, und D sind jeweils nur an einer THG beteiligt und betreiben selbst keine Tierhaltung. Die Gesamtfläche dieser Betriebe steht der Viehhaltung der jeweiligen THG bzw. des Betriebes zur Verfügung.

Die jeweils kursiv gedruckten Tabellenabschnitte zeigen die Grenze des § 51 Abs. 1a BewG für die einzelnen THGen, wenn Betrieb A bei jeder der Gemeinschaften seine gesamte bewirtschaftete Fläche in Ansatz bringen könnte. Jede THG für sich betrachtet könnte unter dieser Annahme deutlich mehr VE halten/produzieren, da eine entsprechende Fläche durch Betrieb A zur Verfügung zu stehen scheint.

Im Betrieb des Landwirtes A verbleibt in diesem Beispiel eine Kapazität zur Haltung von 90 VE, für die rechnerisch noch 11,54 ha zur Verfügung stehen.

Die Prüfung der Grenze des § 51 Abs. 1a für den Betrieb A zeigt folgende Tabelle:

  übertr. VE Fläche (ha) VE-Grenze
THG X 100 12,82  
THG Y 150 19,23  
THG Z 50 6,41  
Summe THG 300    
Betrieb A (Rest VE) 90 11,54  
Summe 390 50 390

Die Zuordnung von Flächenanteilen eines Betriebes, der an mehreren THGen beteiligt ist, auf die jeweilige THG erfolgt ausschließlich rechnerisch, um die Grenze zur gewerblichen Tierhaltung prüfen zu können. Es bedeutet nicht, dass eine Übertragung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassung, die vertraglich vereinbart ...

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