Rz. 411

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören nicht nur Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, sondern auch solche aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG (Rz. 78ff.). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 bis 4 EStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Sofern die Anzahl der tatsächlichen Vieheinheiten nachhaltig den anhand der landwirtschaftlich genutzten Flächen ermittelten Höchstbetrag an Vieheinheiten übersteigt, gehört der Teil der Tierzucht und Tierhaltung, der nicht mehr der Landwirtschaft zugerechnet werden kann, zur gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung. Auch die Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG führen bei den Gesellschaftern der Tierhaltungsgemeinschaft zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, wenn alle Voraussetzungen nach § 51a BewG erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus der Tierhaltungsgemeinschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören (Rz. 131ff.). Fehlt es daran, kommt es auch hier zu gewerblichen Einkünften.

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