Rz. 78

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören nicht nur Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, sondern auch solche aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, wenn die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 bis 4 EStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Danach gehören nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr

  • für die ersten 20 ha nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
  • für die nächsten 10 ha nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
  • für die nächsten 20 ha nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
  • für die nächsten 50 ha nicht mehr als 3 Vieheinheiten und
  • für die weitere Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten

je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden. Umzurechnen sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG die Tierbestände nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten, wobei nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG § 51 Abs. 2 bis 5 BewG anzuwenden ist. Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung setzen somit einen Veranlassungszusammenhang mit der Landwirtschaft voraus. Der in Vieheinheiten umgerechnete Tierbestand darf eine bestimmte Mindestflächendeckung nicht nachhaltig überschreiten. Durch G. v. 26.11.2019[1] wurde in § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG der Verweis auf § 51 Abs. 2 bis 5 BewG nebst Anlagen 1 und 2 zum BewG durch den Verweis auf die inhaltlich vergleichbaren Regelungen in § 241 Abs. 2 bis 5 BewG nebst Anlagen 34 und 35 zum BewG ersetzt. Die Änderung gilt ab dem Vz 2025. Es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf den Wegfall der Bewertungsregelungen zur Einheitsbewertung zum 1.1.2025.

 

Rz. 79

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG grenzt die landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung von der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung ab. Die Einkünfte aus der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung werden privilegiert durch die fehlende GewSt-Pflicht und die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach § 13a EStG. § 15 Abs. 4 EStG, wonach Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden können, gilt nicht für Verluste aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung. Die Privilegierung dient dem Schutz der bäuerlichen Landwirtschaft und der damit verbundenen bodenbezogenen Tierproduktion.

[1] BGBl I 2019, 1794.

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