Rz. 109

Die Tierbestände sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. Es gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG i. V. m. § 51 Abs. 4 S. 1 BewG der Umrechnungsschlüssel nach der Anlage 1 zum BewG. Der Umrechnungsschlüssel ist rechtsverbindlich.[1] Er entspricht dem Umrechnungsschlüssel in R 13.2 Abs. 1 S. 5 EStR 2012.

 

Rz. 110

Die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten erfolgte nach dem Futterbedarf der Tiere auf der Grundlage von Getreideeinheiten. Deren tatsächlicher individueller Futterbedarf ist ohne Bedeutung. Ausgeschlossen ist eine Korrektur des Umrechnungsschlüssels durch Darlegung des tatsächlichen Futterbedarfs der gehaltenen bzw. erzeugten Tiere.[2]

 

Rz. 111

Bei zugekauften Tieren kann es zur Anwendung der Differenzmethode kommen. Danach ergibt sich die Schlüsselzahl aus der Differenz zwischen dem vorgegebenen Umrechnungsschlüssel für das im Betrieb gehaltene Tier abzüglich der Schlüsselzahl, die für das Tier im Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend war. In Betracht kommt dies z. B., wenn Mastschweine aus zugekauften Tieren erzeugt werden.

Rz. 112 einstweilen frei

 

Rz. 113

Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig den anhand der Flächen ermittelten Höchstbetrag, gehören nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG i. V. m. § 51 Abs. 2 BewG nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenzen nicht überschreiten. Dabei sind als gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung zunächst die weniger flächenabhängigen Tierzweige und danach, sofern die für die landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung geltenden Höchstgrenzen an Vieheinheiten immer noch nicht unterschritten sind, die mehr flächenabhängigen Tierzweige auszuscheiden. Welche Tierzweige zu den mehr flächenabhängigen bzw. zu den weniger flächenabhängigen gehören, ergibt sich aus der Anlage 2 zum BewG. Dabei sind den mehr flächenabhängigen Tierzweigen die Pferdezucht bzw. Pferdehaltung, die Schafzucht bzw. Schafhaltung, die Rindviehzucht, die Milchviehhaltung und die Rindviehmast zuzuordnen. Als weniger flächenabhängige Tierzweige gelten die Schweinezucht bzw. Schweinemast, die Geflügelzucht bzw. Geflügelmast und die Legehennen-Haltung. Nicht in der Anlage 2 zum BewG aufgeführt sind der Tierzweig "Kälbermast" und die Tierarten "Kaninchen" und "Damwild". Sie sind den mehr flächenabhängigen Tierzweigen zuzuordnen.[3]

 

Rz. 114

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG i. V. m. § 51 Abs. 3 S. 1 BewG gilt als Zweig des Tierbestands bei jeder Tierart für sich das Zugvieh, das Zuchtvieh, das Mastvieh und das übrige Nutzvieh. Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG i. V. m. § 51 Abs. 3 S. 2 und 3 BewG nur unter der Voraussetzung, dass die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind, als besonderer Zweig des Tierbestands. Anderenfalls ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient (H 13.2 "Zweige des Tierbestandes bei jeder Tierart" EStH 2022). Innerhalb der weniger flächenabhängigen Tierzweige bzw. der mehr flächenabhängigen Tierzweige sind zwingend zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Tierzweigs wird nicht aufgeteilt.

 

Rz. 115

Sofern die Anzahl der tatsächlichen Vieheinheiten nachhaltig den anhand der landwirtschaftlich genutzten Flächen ermittelten Höchstbetrag an Vieheinheiten übersteigt, gehört der Teil der Tierzucht und Tierhaltung, der nicht mehr der Landwirtschaft zugerechnet werden kann, in vollem Umfang zur gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung. Die entsprechenden Tiere und ebenso alle der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung dienenden Wirtschaftsgüter, z. B. Grund und Boden, Ställe oder Futter, bilden zusammen das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs. Weder ganz noch teilweise gewerbliches Betriebsvermögen wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche.[4] Geltung hat dies auch insoweit, als die entsprechenden Flächen der Ernährung der dem Gewerbebetrieb zugeordneten Tierbestände dienen.[5] In diesen Fällen liegen 2 Betriebe vor, d. h. ein landwirtschaftlicher und ein gewerblicher. Aufgrund der gesetzlichen Fiktion gilt dies auch dann, wenn der landwirtschaftliche Betrieb und die gewerbliche Tierhaltung und Tierzucht buchmäßig, räumlich und organisatorisch nicht getrennt sind. Bei Personengesellschaften kommt die Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in Betracht.

Rz. 116 einstweilen frei

[4] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 79.
[5] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 79.

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