Rz. 35

Übersteigen die erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten der Tierhaltungsgemeinschaft die Grenzen des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, gelten nach § 13b Abs. 5 EStG die Regelungen in § 241 Abs. 2 bis 5 BewG. Damit führt das Überschreiten der Vieheinheiten-Grenze durch eine Tierhaltungsgemeinschaft zu den gleichen Rechtsfolgen wie das Überschreiten der Vieheinheiten-Grenze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG findet insoweit keine Anwendung.[1]

 

Rz. 36

Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die Vieheinheiten-Grenze, gehören nach § 241 Abs. 2 S. 1 BewG nur die Zweige des Tierbestands (§ 241 Abs. 3 BewG) zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Ob ein nachhaltiges Überschreiten vorliegt, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Strukturwandels (R 15.5 Abs. 2 EStR 2012; § 13 EStG Rz. 117ff.). Im Rahmen der Abgrenzung zwischen der landwirtschaftlichen und der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung sind nach § 241 Abs. 2 S. 2 BewG zunächst die mehr flächenabhängigen Zweige des Tierbestands und danach die weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen, wobei innerhalb jeder dieser Gruppen nach § 241 Abs. 2 Satz 3 BewG zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. Nicht aufgeteilt wird nach § 241 Abs. 2 S. 4 BewG der Tierbestand des einzelnen Zweigs. Zugeordnet werden kann er nur insgesamt der landwirtschaftlichen oder der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung.

 

Rz. 37

Als Zweig des Tierbestands gilt nach § 241 Abs. 3 S. 1 BewG bei jeder Tierart für sich das Zugvieh, das Zuchtvieh, das Mastvieh und das übrige Nutzvieh. Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nach § 241 Abs. 3 S. 2 BewG nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Anderenfalls ist das Zuchtvieh nach § 241 Abs. 3 S. 3 BewG dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.

 

Rz. 38

Für Pelztiere gelten nach § 241 Abs. 4 S. 1 BewG die Regelungen in § 241 Abs. 1 bis 3 BewG nicht. Sie gehören nach § 241 Abs. 4 S. 2 BewG nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel tatsächlich überwiegend von den vom Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen werden.

 

Rz. 39

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten, die einzelnen Tierarten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind nach § 241 Abs. 5 BewG den Anlagen 34 und 35 BewG zu entnehmen.

[1] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13b EStG Rz. 11.

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