Rz. 105

Die im jeweiligen Wirtschaftsjahr erzeugten und gehaltenen Tiere sind zu ermitteln. Anschließend erfolgt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG deren Umrechnung nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten (Rz. 109ff.). Bei der Feststellung der Tierbestände ist von den regelmäßig und nachhaltig im Wirtschaftsjahr erzeugten und den im Durchschnitt des Wirtschaftsjahrs gehaltenen Tieren auszugehen. Die gesetzliche Regelung differenziert also zwischen erzeugten Tieren, wie z. B. Mastvieh, deren Zugehörigkeitsdauer zum Betrieb i. d. R. kürzer ist als 12 Monate, und gehaltenen Tieren, wie z. B. Pferde, Zuchttiere, Kühe oder Legehennen, die i. d. R. das ganze Wirtschaftsjahr über zum Betrieb gehören. Die Erzeugung und Haltung von Tieren schließt deren Verkauf ein. Bei Masttieren ist es dabei gleichgültig, ob sie lebend oder geschlachtet und zerlegt verkauft werden.

 

Rz. 106

Als erzeugte Tiere gelten Tiere, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperiode oder auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beschränkt und die danach verkauft oder verbraucht werden (R 13.2 Abs. 1 S. 2 EStR 2012). Berücksichtigt werden nur die nachhaltig erzeugten Tiere (R 13.2 Abs. 1 S. 1 EStR 2012). Abweichend davon ist bei Mastrindern mit einer Mastdauer von weniger als einem Jahr, bei Kälbern und Jungvieh, bei Schafen unter einem Jahr und bei Damtieren unter einem Jahr stets vom Jahresdurchschnittsbestand auszugehen (R 13.2 Abs. 1 S. 4 EStR 2012). Nicht zu berücksichtigen bei den erzeugten Tieren ist verendetes Vieh. Dieses darf nicht in den Verkehr gebracht werden. Notgeschlachtete Tiere dagegen gehören zu den erzeugten Tieren.

 

Rz. 107

Zu den gehaltenen Tieren (R 13.2 Abs. 1 S. 5 EStR 2012) rechnen alle Tiere, bei denen es sich nicht um erzeugte Tiere handelt. Maßgebend ist deren Durchschnittsbestand im jeweiligen Wirtschaftsjahr (R 13.2 Abs. 1 S. 3 EStR 2012). Zeitanteilig zu erfassen sind nicht das ganze Jahr über gehaltene Tiere. Entsprechendes gilt auch für verendete gehaltene Tiere. Als Durchschnittsbestand kann im Regelfall der halbe addierte Anfangs- und Endbestand angesetzt werden.[1] Bei erheblichen Bestandsschwankungen, wie z. B. bei Legehennen, sind die Durchschnittsbestände grundsätzlich monatlich zu ermitteln. Bei Legehennen kann als durchschnittlicher Jahresbestand aber auch die Summe aus dem Anfangsbestand und den jeweiligen Monatsendbeständen, geteilt durch 13, angesetzt werden.[2]

 

Rz. 108

Bei der Ermittlung der Tierbestände kommt es auf die Eigentumsverhältnisse an den Tieren grundsätzlich nicht an. So sind z. B. auch Pensionstiere oder der Tierbestand bei Lohntierzucht bzw. Lohntierhaltung zu berücksichtigen.[3] Sie können aber auch vom Eigentümer in seinem Betrieb gehalten werden, wenn er das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung trägt.[4]

[1] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 78.
[2] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 78

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