Rz. 506

Unter Wirtschaftsüberlassungsverträgen sind Vereinbarungen zu verstehen, in deren Rahmen ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gegen Versorgungs- bzw. Altenteilsleistungen zur Nutzung überlassen wird. Abgeschlossen werden derartige Abmachungen zumeist im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (gleitende Hofübergabe). Zwingend ist dies allerdings nicht. Nutzungsberechtigt können auch andere Personen sein als der künftige Hoferbe.[1] Der Wirtschaftsüberlassungsvertrag muss für den Nutzungsberechtigten das alleinige Nutzungsrecht am gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bis zum Eintritt des Erbfalls vorsehen, zumindest aber für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum von etwa 9 bis 12 Jahren. Auch muss er für den Nutzungsberechtigten das Eigentum bzw. das volle Verfügungsrecht über das lebende und tote Inventar und die alleinige Entscheidungsbefugnis über sämtliche zur Betriebsführung erforderlichen Maßnahmen beinhalten.[2]

Rz. 507 einstweilen frei

 

Rz. 508

Wirtschaftsüberlassungsverträge erfüllen mangels tatsächlicher Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG. Von daher stellen die auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhenden Leistungen keine Versorgungsleistungen dar.[3] Anzusehen sind die Wirtschaftsüberlassungsverträge vielmehr als Pachtverträge. Es gelten die Grundsätze der Betriebsverpachtung (Rz. 481ff.).[4]

 

Rz. 509

Durch den Abschluss des Wirtschaftsüberlassungsvertrags entstehen zwei land- und forstwirtschaftliche Betriebe, nämlich ein wirtschaftender Betrieb des Nutzungsberechtigten und ein Eigentümerbetrieb des Nutzungsverpflichteten.[5] Der Abschluss des Wirtschaftsüberlassungsvertrags führt ebenso wie der Übergang von der Eigenbewirtschaftung zur Betriebsverpachtung bei fehlender ausdrücklicher Aufgabeerklärung nicht zur Einstellung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Hofeigentümers. Der Nutzungsberechtigte und der Nutzungsverpflichtete beziehen als Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe jeweils Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die auf der Grundlage des Wirtschaftsüberlassungsvertrags erfolgenden Leistungen – hierbei kann es sich sowohl um Geld- als auch um Sach- und Dienstleistungen handeln – sind beim Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben und beim Nutzungsüberlassenden als Betriebseinnahmen zu erfassen. Keine Geltung hat dies bei der Übernahme der Kosten der Lebenshaltung, da es sich hierbei nicht um typische Altenteilsleistungen handelt.[6]

Rz. 510 einstweilen frei

 

Rz. 511

Sind einzelne Regelungen in einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag nach Fremdvergleichsgrundsätzen ertragsteuerlich nicht anzuerkennen, führt dies ohne weiteres nicht dazu, dem gesamten Wirtschaftsüberlassungsvertrag die steuerliche Anerkennung zu versagen.[7] Gezogen werden darf eine solche Rechtsfolge nur dann, wenn der dem Fremdvergleich nicht standhaltenden vertraglichen Regelung ein derartiges Gewicht zukommt, dass dies unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse die Nichtanerkennung des gesamten Vertragsverhältnisses rechtfertigt.

Rz. 512 einstweilen frei

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