Rz. 3

Zu den persönlichen Voraussetzungen vgl. die Ausführungen in § 11a EStG Rz. 2. § 11a EStG fördert unter vergleichbaren Voraussetzungen wie § 11b EStG Erhaltungsaufwand für bestimmte Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen.

 

Rz. 4

Zu den sachlichen Voraussetzungen vgl. die Ausführungen in § 7i EStG, Rz. 15ff. Die Vorschrift gilt für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens und gem. § 4 Abs. 8 EStG entsprechend für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens.

 

Rz. 5

Führen Baumaßnahmen an Objekten i. S. d. §  7 i EStG nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern zu Erhaltungsaufwand, ist nach Wahl des Stpfl. eine gleichmäßige Verteilung dieses – nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckten – Erhaltungsaufwands auf 2 bis 5 Jahre möglich. Private Zuschüsse führen im Jahr ihres Zuflusses zum Ansatz als Einnahmen bei derjenigen Einkunftsart, bei der der Erhaltungsaufwand abgesetzt worden ist.[1] Die Verteilung kann grundsätzlich nur im Veranlagungsverfahren für das Jahr beantragt werden, in dem der Erhaltungsaufwand geleistet worden ist[2], außer im Erstjahr ist ein steuermindernder Ansatz unterblieben.[3] Zum Verteilungszeitraum und zur Höhe des Verteilungsaufwands gelten die Ausführungen in § 11a EStG Rz. 5–11 entsprechend.

[1] Erhard, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, §§ 11a, b EStG, Rz. 4.
[3] BFH v. 7.12.2006, IX B 59/06, BFH/NV 2007, 1135 m. w.  N. zu § 82b EStDV.

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