Rz. 2

Die Verteilung des Erhaltungsaufwands kann von unbeschränkt und beschr. stpfl. natürlichen und juristischen Personen in Anspruch genommen werden. Ohne Bedeutung ist auch, welcher Einkunftsart der Erhaltungsaufwand zuzuordnen ist. § 11a EStG ist sowohl im Bereich des Privat- als auch des Betriebsvermögens anzuwenden. Gem. § 4 Abs. 8 EStG gelten für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen die §§ 11a und 11b EStG im Rahmen der Gewinnermittlung entsprechend. Bilanzierende müssen die Verteilung nach einer Auffassung außerbilanziell vornehmen[1]; m. E. liegt ein steuerliches Wahlrecht vor, welches gem. § 5 Abs. 1 S. 2 EStG seit Inkrafttreten des BilMoG nicht mehr in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben ist.[2]

[1] Lambrecht, in Kirchhof, EStG, 2016, § 11a EStG Rz. 2.
[2] So für die alte Rechtslage Hahn, DB 1990, 65, 67; gl. A. Lambrecht, in Kirchhof, EStG, 2016, § 11a EStG Rz. 2.

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