1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 11a EStG enthält eine Ausnahmeregelung zu § 11 EStG. Die Vorschriften wurden erstmalig durch G. v. 22.12.1989[1] in das EStG eingefügt. §§ 11a und 11b EStG enthalten keinen eigenständigen Vergünstigungstatbestand[2], vielmehr regeln sie als Spezialvorschriften zu § 11 EStG lediglich den Zeitpunkt des Abzugs als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei bestimmten Erhaltungsaufwendungen. Begünstigt ist Erhaltungsaufwand, soweit er auf Maßnahmen entfällt, die Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen i. S. v. § 177 BauGB darstellen (vgl. § 7h EStG).

§ 11a EStG ist eine Parallelvorschrift zu § 7h EStG. Während § 7h EStG durch die Zulässigkeit erhöhter Abschreibungen von bestimmten Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen fördert, begünstigt § 11a EStG Erhaltungsaufwand. Der gegenständliche Regelungsbereich beider Vorschriften[3] ist also identisch.

Zudem ähnelt § 11a EStG in seiner Struktur der Vorschrift des (durch das HBeglG 2004 wieder eingeführten) § 82b EStDV; anders als in dieser Vorschrift ist die Anwendung des § 11a EStG jedoch nicht davon abhängig, dass "größerer" Erhaltungsaufwand vorliegt, sodass ein Anwendungsbereich für die Vorschrift verbleibt. Die zu § 82b EStDV entwickelte Rspr. lässt sich allerdings z. T. – unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vorschrift – auf § 11a EStG übertragen.

§ 11a EStG setzt voraus:

Anzuwenden ist § 11a EStG auf Erhaltungsaufwand, der nach dem 31.12.1989 entstanden ist (§ 52 Abs. 14 EStG 1990).

[1] BGBl I 1989, 2408.
[3] Baumaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB.
[4] OFD Frankfurt/M. v. 13.8.2018, S 2198b A-16-St 214, Tz. 1.1.

2 Persönliche Voraussetzungen

 

Rz. 2

Die Verteilung des Erhaltungsaufwands kann von unbeschränkt und beschr. stpfl. natürlichen und juristischen Personen in Anspruch genommen werden. Ohne Bedeutung ist auch, welcher Einkunftsart der Erhaltungsaufwand zuzuordnen ist. § 11a EStG ist sowohl im Bereich des Privat- als auch des Betriebsvermögens anzuwenden. Gem. § 4 Abs. 8 EStG gelten für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen die §§ 11a und 11b EStG im Rahmen der Gewinnermittlung entsprechend. Bilanzierende müssen die Verteilung nach einer Auffassung außerbilanziell vornehmen[1]; m. E. liegt ein steuerliches Wahlrecht vor, welches gem. § 5 Abs. 1 S. 2 EStG seit Inkrafttreten des BilMoG nicht mehr in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben ist.[2]

[1] Lambrecht, in Kirchhof, EStG, 2016, § 11a EStG Rz. 2.
[2] So für die alte Rechtslage Hahn, DB 1990, 65, 67; gl. A. Lambrecht, in Kirchhof, EStG, 2016, § 11a EStG Rz. 2.

3 Sachliche Voraussetzungen

3.1 Maßnahmen nach § 177 BauGB

 

Rz. 3

§ 11a Abs. 1 S. 1 EStG setzt das Vorliegen von Maßnahmen i. S. d. § 177 BauGB voraus. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 7h EStG verwiesen werden (§ 7h EStG Rz. 18).

Im Zusammenhang mit Erhaltungsaufwendungen sind die allgemeinen Grundsätze zu § 255 Abs. 2 HGB anwendbar. Zu berücksichtigen ist hier auch § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören danach auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die USt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Daneben gelten die Grundsätze zur Standardhebung: Dienen die Erhaltungsaufwendungen einer Standardhebung von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem sehr einfachen bzw. mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard, so sind die Aufwendungen den Anschaffungskosten zuzurechnen.[1]

Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 EUR (Rechnungsbetrag ohne USt) je Gebäude, ist auf Antrag dieser Aufwand stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln.[2] Auf Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes dienen, ist diese Vereinfachungsregelung jedoch nicht anzuwenden.

3.2 Maßnahmen wegen besonderer Bedeutung des Objekts

 

Rz. 4

§ 11a Abs. 1 S. 2 EStG entspricht in seiner Formulierung im Wesentlichen dem Wortlaut des § 7h Abs. 1 S. 2 EStG (vgl. § 7h EStG Rz. 24).

4 Verteilungszeitraum

 

Rz. 5

Die Dauer des Verteilungszeitraums kann innerhalb der vom Gesetz bestimmten Grenzen von 2 bis 5 Jahren frei bestimmt werden. Das insoweit bestehende Wahlrecht muss grds. für das Kj. ausgeübt werden, in dem der Erhaltungsaufwand geleistet worden ist. Es bildet damit zugleich das erste Kj. des Verteilungszeitraums. Besteht Miteigentum an Objekten...

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