Rz. 15

Dem Gebäude[1] gleichgestellt ist ein unselbstständiger Gebäudeteil, wenn dieser Teil als solcher ein Baudenkmal ist (§ 7h Abs. 1 S. 3 EStG).[2] Entscheidend ist die Denkmaleigenschaft.[3] Nach § 7i Abs. 3 EStG i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG sind den Gebäuden gleichgestellt

  • selbstständige Gebäudeteile,
  • Eigentumswohnungen und
  • Teileigentum.
 

Rz. 16

Deshalb ist es auch unerheblich, wenn ein unselbstständiger Gebäudeteil urheberrechtlich Gegenstand eigener Rechte ist.[4] Gleichgestellt ist ferner eine Gebäudegruppe oder eine Gesamtanlage, wenn sie in ihrer Einheit geschützt ist.[5] Geschützt werden soll beim Ensembleschutz lediglich das äußere Erscheinungsbild, sodass Baumaßnahmen im Inneren des Gebäudes nicht begünstigt sind.

 

Rz. 17

Begünstigt sind nur im Inland (§ 1 EStG Rz. 21) belegene Gebäude bzw. bei Wohnungseigentum die Wohnung.[6]

 

Rz. 17a

Dies dürfte gegen europarechtliche Grundfreiheiten (Kapitalverkehrsfreiheiten) verstoßen. Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils v. 15.10.2009 (Rs. C-35/08, BFH/NV 2009, 2091 – "Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian Fernandez") wurde z. B. bereits die degressive Abschreibung auf Gebäude im EU- und EWR-Ausland ausgeweitet. Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010[7] wurden insoweit erforderliche Anpassungen des deutschen Steuerrechts an europarechtliche Vorgaben bereits z. T. umgesetzt. Dabei erfolgte auch eine Einbeziehung von im EU- und EWR-Ausland belegenen selbst genutzten Wohnimmobilien in die steuerliche Förderung. Dieser Grundtendenz folgend wird die Abschreibung nach den §§ 7h, 7i EStG auch auf das EU-Ausland auszuweiten sein. Selbst wenn deren Ziel darin besteht, nur Baudenkmale im Inland zu fördern, ist fraglich, ob dies eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen könnte.[8]

Die Inanspruchnahme der erhöhten AfA gem. § 7i Abs. 1 S. 1 EStG für ein im europäischen Ausland belegenes Baudenkmal setzt zumindest voraus, dass der Stpfl. nachweist, dass das ausl. Denkmalgebäude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählt.[9]

[1] Die Ausführungen in § 7h EStG Rz. 11 zum Gebäudebegriff gelten entsprechend.
[2] Z. B. Wandmalerei: BFH v. 27.5.2004, IV R 30/02, BFH/NV 2004, 1464.
[3] BFH v. 27.5.2004, IV R 30/02, BFH/NV 2004, 1464; Kleeberg, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7i EStG Rz. B 3.
[4] Z. B. in BFH v. 27.5.2004, IV R 30/02, BFH/NV 2004, 1464, die Wandmalerei.
[5] Ensembleschutz nach § 7i Abs. 1 S. 4 EStG; BFH v. 25.5.2004, VIII R 6/013, BFH/NV 2004, 1461.
[7] BGBl I 2010, 386.
[8] S. aber EuGH v. 18.12.2014, C-87/13 (Staatssecretaris van Financiën/X), IStR 2015, 70: Kein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit; Klein, DStR 2016, 1399.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge