Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug, Eigengenutztes denkmalgeschütztes Gebäude, Wohngebäude in anderem EU-Mitgliedstaat, Werbungskostenabzug für ein denkmalgeschütztes Gebäude

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach denen zum Schutz des nationalen kulturgeschichtlichen Erbes der Abzug von Aufwendungen für Denkmalgebäude nur den Eigentümern von in seinem Hoheitsgebiet belegenen Denkmalgebäuden ermöglicht wird, sofern diese Möglichkeit Eigentümern von Denkmalgebäuden, die trotz ihrer Lage im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zum nationalen kulturgeschichtlichen Erbe des erstgenannten Mitgliedstaats gehören können, eröffnet ist.

 

Normenkette

AEUV Art. 49

 

Beteiligte

Staatssecretaris van Financien

XX

 

Verfahrensgang

Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (Beschluss vom 01.02.2013; ABl. EU 2013, Nr. C 141/14)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Niederlassungsfreiheit ‐ Steuerrecht ‐ Einkommensteuer ‐ Gebietsfremder Steuerpflichtiger ‐ Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein vom Eigentümer bewohntes Denkmal ‐ Nichtabzugsfähigkeit, nur weil das im Wohnstaat geschützte Denkmal nicht im Besteuerungsstaat geschützt ist“

In der Rechtssache C-87/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 1. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Februar 2013, in dem Verfahren

Staatssecretaris van Financiën

gegen

X

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter J.-C. Bonichot (Berichterstatter), A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ von X, vertreten durch F. Engelen, S. Douma und G. Boulogne als Berater,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch B. Koopman und M. Bulterman als Bevollmächtigte,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,

‐ der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,

‐ der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und J.-S. Pilczer als Bevollmächtigte,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brighouse als Bevollmächtigte im Beistand von R. Hill, Barrister,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und W. Mölls als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. September 2014

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 AEUV und 63 AEUV.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Financiën (Finanzstaatssekretär) und X über die Weigerung der niederländischen Steuerbehörden, bestimmte Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Erhaltung seines Wohnsitzes ‐ ein Schloss in Belgien, das nach den Rechtsvorschriften über Denkmäler dieses Mitgliedstaats geschützt ist ‐ von seinen Einkünften abzuziehen, nur weil dieses Schloss nicht nach den Rechtsvorschriften über Denkmäler des Königreichs der Niederlande geschützt ist.

Niederländisches Recht

Rz. 3

Art. 2.5 Abs. 1 der Wet inkomstenbelasting (Einkommensteuergesetz) 2001 in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Wet IB) bestimmt:

„Ein inländischer Steuerpflichtiger, der nicht während des gesamten Kalenderjahrs in den Niederlanden wohnt, und ein ausländischer Steuerpflichtiger, der als Einwohner eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, einer der BES-Inseln [Bonaire, Sint Eustatius und Saba] oder eines durch Ministerialerlass bestimmten Drittstaats, mit dem die Niederlande ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Förderung des Informationsaustauschs abgeschlossen haben, in die Besteuerung durch diesen Mitgliedstaat, eine der BES-Inseln oder den Drittstaat einbezogen wird, können sich für die Anwendung der Vorschriften entscheiden, die dieses Gesetz für inländische Steuerpflichtige vorsieht …“

Rz. 4

Art. 3.1 der Wet IB lautet:

„1. Steuerbare Einkünfte aus Arbeit und Wohnen sind die Einkünfte aus Arbeit und Wohnen vermindert um die zu berücksichtigenden Verluste aus Arbeit und Wohnen (Abschnitt 3.13).

2. Die Einkünfte aus Arbeit und Wohnen sind der Gesamtbetrag:

a. des steuerbaren Gewinns aus unternehmerischer Tätigkeit (Abschnitt 3.2);

b. des steuerbaren Arbeitslohns (Abschnitt 3.3);

c. des steuerbaren Ertrags aus sonstiger Tätigkeit (Abschnitt 3.4);

d. der steuerbaren periodischen Leistungen (Abschnitt 3.5);

e. der steuerbaren Einkünfte aus eigener Wohnung (Abschnitt 3.6);

f. der negativen Ausgaben für Einkommensvorsorge (Abschni...

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