1 Überblick

 

Rz. 1

Als Auswirkung auf den Krieg in der Ukraine stiegen die Verbraucherpreise im Frühjahr 2022 erheblich. Diese Preissteigerungen betrafen insbesondere den Energiesektor (Öl, Benzin, Gas, Strom). Angesichts dieser erheblichen Preiserhöhungen im Energiebereich, sah die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung. Dieser wurde im Steuerentlastungsgesetz 2022 umgesetzt.[1] Das Gesetz wurde vom Bundestag am 12.5.2022 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 20.5.2022 zu. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung lediglich eine Anhebung des Grundfreibetrags einschließlich daraus resultierenden Folgewirkungen z. B. für den LSt-Abzug sowie das Vorziehen der Erhöhung der Entfernungspauschale vor. Im Mittelpunkt des auf Basis der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedeten Gesetzes stand dann die Einführung einer einmaligen Energiepreispauschale (EPP).[2]

 

Rz. 2

Nach dem Willen der Koalitionsparteien sollte die Entlastung durch die Energiepreispauschale sozial gerecht ausgestaltet sein und wurde daher der ESt unterworfen. Hintergrund war die Annahme, dass von den erheblichen Preissteigerungen im Energiebereich vor allem die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen betroffen seien. Dadurch, dass die Energiepreispauschale stpfl. ausgestaltet wurde und der mit steigenden Einkommen wachsenden Steuerbelastung würden Menschen mit geringen Einkommen deutlich stärker entlastet als Stpfl. mit hohen Einkommen.

 

Rz. 3

Um die Energiepreispauschale direkt an die Bürger/innen auszuzahlen, wurde beschlossen, die Auszahlung bei Arbeitnehmern über die Arbeitgeber vornehmen zu lassen, ohne dass es bei diesen zu Härten durch eine Vorfinanzierung komme. Für Anspruchsberechtigte, die die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber erhalten, ist die Auszahlung im Rahmen der ESt-Vorauszahlung oder der ESt-Veranlagung vorgesehen.

 

Rz. 4

Durch das JStG 2022 wurde in das EStG ein neuer Abschnitt "XV. Energiepreispauschale" mit den §§ 112122 EStG eingefügt, in dem die Energiepreispauschale gesetzlich geregelt wird.

 
Praxis-Tipp

FAQ der Finanzverwaltung zur Energiepreispauschale

Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Fragen-Antworten-Katalog "FAQ Energiepreispauschale (EPP)"abgestimmt und am 22.9.2022 aktualisiert auf seinen Internetseiten veröffentlicht.[3]

[1] Bergan, DStR 2022, 1017; Happe, BBK 2022, 555; Hörster, NWB 2022, 1542; Schmidt, NWB 2022, 2022; Schmidt, ZWE 2022, 338; Endert, DStR 2022, 1744; Foerster, StuB 2022, 574; Seifert, NWB 2022, 2072; Niermann, DB 2022, 1664; Kanzler, FR 2022, 641.
[2] BT-Drs. 20/1333 (Gesetzentwurf), BT-Drs. 20/1765 (Beschlussempfehlung und Bericht), G. v. 23.5.2022, BGBl I 2022, 749.
[3] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

2 Auszahlung an Arbeitnehmer – § 117 Abs. 1 EStG

 

Rz. 5

Nach § 117 Abs. 1 EStG ist der Arbeitgeber zu Auszahlung der Energiepauschale verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer am 1.9.2022

  • bei ihm in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und
  • in eine der Steuerklassen 1 bis 5 gehört oder
  • nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht (§ 117 Abs. 1 EStG).
 

Rz. 6

Für den Streit über die Auszahlung der Energiepreispauschale gem. § 112 ff. EStG ist aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Natur gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet.[1]

 

Rz. 6a

Hat der Arbeitnehmer zum 1.9.2022 neben seiner Hauptbeschäftigung auch einen Minijob, kann er nicht wählen, welcher Arbeitgeber die EPP auszahlt. Die EPP ist nur vom Hauptarbeitgeber auszuzahlen.[2]

 

Rz. 7

Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Kranken-, Eltern-, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.[3]

Das ist auch der Fall, wenn der Arbeitnehmer nur noch Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenversicherung bezieht oder sich dieser in Elternzeit oder einem "Sabbatjahr" befindet, weil am 1.9.2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt.[4]

 

Rz. 8

Der Arbeitgeber darf die EPP nicht auszahlen, wenn am 1.9.2022 kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer ESt-Erklärung für das Jahr 2022 erhalten. Das gilt auch für den Fall, dass das aktive Dienstverhältnis vor dem 1.9.2022 geendet hat, der ehemalige Arbeitnehmer danach aber eine lohnsteuerpflichtige Betriebsrente bezieht.[5]

 

Rz. 9

In den Fällen in denen dem Arbeitnehmer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn gezahlt wird, bei dem der Arbeitgeber keine ELStAM abruft, ist für den Arbeitgeber nicht erkennbar, ob es sich um ein erstes Arbeitsverhältnis oder um ein weiteres handelt. In diesen Fällen darf die Auszahlung nur erfolgen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor der Auszahlung der Energiepreispauschale zur Missbrauchsvermeidung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung muss der Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen. In den FAQ "Energiepreispauschal...

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