Rz. 45

Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach begrenzt:

 
ab Vz 2004: 511.500 EUR, bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, 1.023.000 EUR.
ab Vz 2013: 1 Mio. EUR, bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, 2 Mio. EUR.
Vz 2020, 2021 10 Mio. EUR, bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, 20 Mio. EUR.
ab Vz 2022 1 Mio. EUR, bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, 2 Mio. EUR.

Rz. 46 einstweilen frei

 

Rz. 47

Besonderheiten gelten bei Personengesellschaften und anderen nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen. Hier wird der Verlustabzug nicht bei der Gesellschaft (Gemeinschaft) als solcher, sondern allein bei den einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern vorgenommen. Die Verluste und ihre Verteilung werden im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Gesellschaft bindend für das Wohnsitzfinanzamt des einzelnen Gesellschafters festgestellt (§§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO). Unterbleibt dies, entfällt die Möglichkeit, die Verluste bei der Festsetzung der ESt geltend zu machen.[1] Ob und in welcher Höhe der Verlust bei der Veranlagung zur ESt/KSt abziehbar ist, entscheidet sich allein bei der ESt-/KSt-Veranlagung. Sind Verluste aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft nach §§ 2a Abs. 1, 15 Abs. 4 oder 15a, 15b EStG beim Gesellschafter nicht abziehbar, entfällt auch eine Berücksichtigung im Weg des § 10d EStG (Rz. 6).

 

Rz. 48

Die Begrenzung des Verlustrücktrags auf 1 Mio./5 Mio. EUR bezieht sich auf den einzelnen Stpfl., d. h., bei Personengesellschaften und Personengemeinschaften ist die Grenze nicht auf die Gemeinschaft, sondern auf jede an der Gesellschaft oder Gemeinschaft beteiligte Person gesondert anzuwenden.[2] Hat aber der Stpfl. mehrere Beteiligungen, aus denen er Verluste zugerechnet bekommt, bleibt es bei der Grenze von 1 Mio./5 Mio. EUR bzw. 10 Mio./20 Mio. EUR für Vz 2020 und Vz 2021 (Rz. 45).

Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 2 Mio./bzw. 20 Mio. EUR für Vz 2020 und 2021 und kann unabhängig davon, wer von den beiden Ehegatten die positiven oder negativen Einkünfte erzielt hat, ausgeschöpft werden.

Im Einzelnen vgl. zu Ehegatten Rz. 28ff.

Rz. 49 einstweilen frei

 

Rz. 50

In Organschaftsfällen mit Ergebnisabführung (vgl. § 14 KStG) bezieht sich die Grenze auf den Organträger. Sie ist bei diesem auf die Summe der Ergebnisse aller Mitglieder des Organkreises anzuwenden. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, gelten die hierzu dargestellten Grundsätze in Rz. 47 (R 10d Abs. 2 S. 5-8 EStR 2012).

[2] Unstrittig; vgl. R 10d Abs. 2, 3 EStR 2012; Heinicke, in Schmidt, EStG, 2021, § 10d EStG Rz. 12.

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