Rz. 43

Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach begrenzt:

 
VZ 1999 und 2000 2 Mio. DM
VZ 2001 1 Mio. DM
VZ 2002 und 2003 511.500 EUR
ab VZ 2004 511.000 EUR, bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden
  1.023.000 EUR

ab VZ 2013

für VZ 2020, 2021,2022, 2023

ab VZ 2024

1 Mio./2 Mio. EUR bei Ehegatten/Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden

10 Mio./20 Mio. EUR bei Ehegatten/Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden

1 Mio./2 Mio. EUR – wie ab VZ 2013
 

Rz. 44

Besonderheiten gelten bei Personengesellschaften und anderen nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen. Hier wird der Verlustabzug nicht bei der Gesellschaft (Gemeinschaft) als solcher, sondern allein bei den Einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern vorgenommen. Die Verluste und ihre Verteilung werden im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Gesellschaft bindend für das Wohnsitzfinanzamt des einzelnen Gesellschafters festgestellt (§§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO). Unterbleibt dies, entfällt die Möglichkeit, die Verluste bei der Festsetzung der ESt/KSt geltend zu machen.[1] Ob und in welcher Höhe der Verlust bei der Veranlagung zur ESt/KSt abziehbar ist, entscheidet sich aber allein bei der ESt-/KSt-Veranlagung.[2]

Sind Verluste aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft nach §§ 2a Abs. 1, 15 Abs. 4, oder 15a, 15b EStG beim Gesellschafter nicht abziehbar, entfällt auch eine Berücksichtigung im Wege des § 10d EStG.

 

Rz. 45

Die Begrenzung des Verlustrücktrags auf 1 Mio./10 Mio. EUR bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen, d. h., bei Personengesellschaften und Gemeinschaften ist die Grenze nicht auf die Gesellschaft, sondern auf jede an der Gesellschaft und Gemeinschaft beteiligte Person gesondert anzuwenden.[3] Hat der Steuerpflichtige aber Verluste aus mehreren Beteiligungen im VZ, verbleibt es bei der Höchstgrenze von 1 Mio./10 Mio. EUR.

 

Rz. 46

Bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 2 Mio./20 Mio. EUR und kann unabhängig davon, wer von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern die positiven oder negativen Einkünfte erzielt hat, ausgeschöpft werden.[4]

Ändert sich die Veranlagungsart im Verlustentstehungsjahr oder im Rücktragsjahr, erfolgt eine Aufteilung der Verluste auf die Ehegatten/Lebenspartner (Rz. 25).

 

Rz. 47

In Organschaftsfällen mit Ergebnisabführung, § 14 KStG, bezieht sich die Grenze auf den Organträger. Sie ist bei diesem auf die Summe der Ergebnisse aller Mitglieder des Organkreises anzuwenden. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, gelten die in Rz. 29 dargestellten Grundsätze.[5]

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