Rz. 6

Nach § 2 Abs. 7 EStG ist die ESt eine Jahressteuer. Sie wird gem. § 25 Abs. 1 EStG nach Ablauf des Kj. nach dem Einkommen veranlagt, das der Stpfl. in diesem Vz bezogen hat; sog. Prinzip der Abschnittsbesteuerung (Perioditätsprinzip). Dieses Prinzip führt dann zu Härten und Verzerrungen, wenn das Einkommen erheblichen Schwankungen unterliegt oder sich Vz mit Gewinnen und Verlusten abwechseln.

 
Praxis-Beispiel

Abschnittsbesteuerung

 
  Vz 00 Vz 01 Vz 02
Gewinn (EUR) 200.000 ./. 400.000 200.000

Eine starre Anwendung des Prinzips der Abschnittsbesteuerung führt zu einer steuerlichen Belastung, obwohl wirtschaftlich betrachtet die Leistungsfähigkeit des Stpfl. in der betrachteten Periode (00 bis 02) 0 EUR ist.

 

Rz. 6a

Die Abschnittsbesteuerung schränkt somit das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein, da idealiter die Leistungsfähigkeit erst nach Ablauf jeglicher Erwerbstätigkeit, regelmäßig also erst mit dem Tod, feststehen kann. Da der Staat aber auf regelmäßig wiederkehrende Einnahmen angewiesen ist, wird die Leistungsfähigkeit abschnittsweise bemessen und besteuert. § 10d EStG löst diesen Widerspruch und lässt aus Gründen der Steuergerechtigkeit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit[1] eine Durchbrechung der Abschnittsbesteuerung zu. Dadurch wird im begrenzten Rahmen eine Durchschnittsbesteuerung für mehrere Jahre eingeführt.[2] Ferner waren für die Einführung des § 10d EStG wirtschaftspolitische Gründe maßgebend.[3]

 

Rz. 6b

Der über den einzelnen Vz hinausgehenden Betrachtungsweise entspricht die Auffassung, dass steuerbares Handeln i. S. d. § 2 EStG nur vorliegt, wenn das Handeln von dem Streben getragen ist, über die Aufwendungen hinaus einen Überschuss von der Gründung bis zur Aufgabe der Tätigkeit zu erzielen. Wer keine Gewinne oder Überschüsse erzielen will, handelt nicht steuerbar (Einkunftserzielungsabsicht als Oberbegriff für Gewinnerzielungsabsicht/Überschusserzielungsabsicht (§ 2 EStG, Rz. 77 und Rz. 80).[4] Somit ist es folgerichtig, auch Verluste eines Vz in anderen Vz zu berücksichtigen.

[1] Vogel in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10d EStG Rz. 4; Heinicke, in Schmidt, EStG, 2021, § 10d EStG Rz. 1.
[3] BFH v. 30.3.1983, I R 178/79, BStBl II 1983, 512; Vogel in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10d EStG Rz. 7; zum internationalen Vergleich Saathofer, FR 1998, 917; Roser/Tesch, IStR 1999, 385.

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