Rz. 79

Der in § 15 Abs. 2 S. 1 EStG für die Gewinneinkünfte positiv geregelte Grundsatz der Gewinnerzielungsabsicht gilt auch für die Überschusseinkünfte, selbst wenn er nicht ausdrücklich im Gesetz niedergelegt ist (Überschusserzielungsabsicht).[1]

 

Rz. 80

Überschusserzielungsabsicht ist das Streben nach einem Totalüberschuss innerhalb der voraussichtlichen Vermögensnutzung. Erforderlich ist, dass während der Dauer der Vermögensnutzung ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt wird.[2]

Die Absicht, durch die Wertsteigerung des Vermögens selbst, z. B. der Immobilie, Erträge zu erzielen, ist außerhalb der Einkunftsarten §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG ohne Bedeutung, da etwaige Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung des Vermögens ansonsten nicht steuerbar sind. Diese nicht steuerbaren Veräußerungsgewinne sind daher bei der Ermittlung des Totalüberschusses nicht anzusetzen Die Überschusserzielungsabsicht ist grundsätzlich für jede Vermögensanlage gesondert zu ermitteln, also für jedes Grundstück, jede Beteiligung usw.

 

Rz. 81

Für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG stellt sich die Frage der Liebhaberei nicht. Es sind kaum Konstellationen denkbar, die zu einem Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen führen, Überschusserzielungsabsicht kann hier unterstellt werden.

 

Rz. 82

Auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG kann die Überschusserzielungsabsicht grundsätzlich unterstellt werden.[3] Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist seit Einführung der Abgeltungsteuer ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG). Wird eine Kapitalanlage mit Kredit finanziert, sind die Zinsen als Werbungskosten abziehbar. Eine Überschusserzielungsabsicht liegt dann nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Schuldaufnahme objektive Umstände erkennen lassen, dass der Stpfl. auf Dauer gesehen bei einzelnen Anlagen nicht mit Überschüssen rechnen konnte oder gerechnet hat. Das Streben nach Vermögensmehrung kann nicht bereits deshalb verneint werden, wenn periodenweise keine Erträge anfallen (die AG schüttet keine Dividende aus). Werden Darlehen zur Finanzierung eines Wertpapierdepots aufgenommen, sind die Zinsen Werbungskosten, wenn bei Zuordnung des Kredits zu den einzelnen Wertpapieren des Depots das jeweilige einzelne Papier auf Dauer unter Berücksichtigung der anteiligen Zinsen zu einem Überschuss führt.[4] Abzustellen ist somit nicht auf das Depot insgesamt, sondern auf das einzelne Wertpapier. Das kann dazu führen, dass die Zinsaufwendungen bei dem einen Papier anteilig als Werbungskosten abgezogen werden können, bei anderen nicht. Zulässig ist aus Praktikabilitätsgründen aber die Zusammenfassung gleichartiger Papiere mit vergleichbaren Erträgen zu Gruppen.

 

Rz. 83

Auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Stpfl. beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erzielen, auch wenn sich über längere Zeit Werbungskostenüberschüsse ergeben.[5]

Vgl. im Einzelnen § 21 EStG Rz. 15ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge