Da der Freihafen aus deutscher Sicht weder Teil des Inlands noch Teil des übrigen Gemeinschaftsgebiets ist, werden die Lieferungen vom Inland in einen Freihafen in den meisten Fällen als Ausfuhrlieferungen behandelt. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG schließt jedoch die Gewährung der Steuerbefreiung als Ausfuhrlieferung aus, wenn die in den Freihafen beförderten oder versandten Gegenstände von einer im Inland ansässigen Privatperson oder einem Unternehmer erworben werden, der diese nichtunternehmerisch oder ausschließlich für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerfreie Umsätze verwendet, bzw. diese bei nichtkommerziellen ausländischen Abnehmern nicht in das (übrige) Drittlandsgebiet verbracht werden.

Bedeutung hat hier wohl vor allem der systematisch notwendige Ausschluss der Steuerbefreiung für Lieferungen und Leistungen an in Freihäfen ansässige Leistungsempfänger, wenn sie die Gegenstände für ihren nichtunternehmerischen (z. B. den hoheitlichen Bereich juristischer Personen des öffentlichen Rechts) bzw. für steuerfreie Umsätze i. S. d. § 4 Nr. 8–27 und 29 UStG verwenden, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen[1] ist. Diese Vorschriften sollen einen unversteuerten Letztverbrauch und einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verhindern.

 
Praxis-Beispiel

Umsätze in Freihäfen

  • Ein im Freihafen Bremerhaven ansässiger Unternehmer bestellt bei einer in Bremen ansässigen Werft eine Segelyacht, die er für private Zwecke nutzen will. Die Yacht wird an einen Liegeplatz im Freihafen ausgeliefert. Die Lieferung der Bremer Werft ist wegen der privaten Verwendungsabsicht steuerpflichtig.
  • Ein Büroeinrichter aus Hamburg beliefert eine im Freihafen Cuxhaven ansässige städtische Behörde mit Einrichtungsgegenständen. Die Lieferung ist im Inland steuerbar und steuerpflichtig.
  • Die gleiche Behörde bestellt die Einrichtungsgegenstände bei einem Büroeinrichter in Dänemark und verwendet dabei die erteilte USt-IdNr. Der Bezug der Einrichtungsgegenstände unterliegt der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs.[3]
  • Ein im Inland ansässiger Hersteller von Medizintechnik beliefert einen im Freihafen Bremerhaven ansässigen Arzt mit einem Diagnosegerät. Die Lieferung ist wegen der Verwendung für steuerfreie Umsätze i. S. d. § 4 Nr. 14 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig.
  • Der in Berlin ansässige Antiquitätenhändler Meyer liefert im Auftrag eines japanischen Touristen ein antikes Möbelstück in den Freihafen Bremerhaven. Dort wird es in einen Container verpackt und nach Japan verschifft. Die Lieferung ist dann steuerfrei, wenn Meyer nicht nur die Versendung in den Freihafen, sondern auch die Verschiffung nach Japan glaubhaft machen kann. Hierzu reichen im Fall des Freihafens Bremerhaven handelsübliche Belege i. V. m. der Kopie des Transportauftrags an den Reeder aus.

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