Im Regelfall wird der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom – ganz oder teilweise – an den Netzbetreiber verkauft. Dieses wirtschaftliche Handeln stellt steuerlich einen Gewerbebetrieb dar. Der aus diesem Betrieb erzielte Gewinn oder Verlust führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG, denn der Betreiber einer Photovoltaikanlage ist selbstständig und nachhaltig tätig. Zudem beteiligt er sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da er nach außen hin in Erscheinung tritt und das erzeugte Produkt einer – wenn auch begrenzten – Allgemeinheit anbietet. Damit ist grundsätzlich der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten.[1]

Weitere Voraussetzung für einen Gewerbebetrieb ist, dass der Betreiber die Tätigkeit mit einer Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Dazu ist ein Streben nach einem "Totalgewinn" im Zeitraum vom Beginn bis zum geplanten Ende der gewerblichen Tätigkeit erforderlich. In aller Regel wird dies anhand der Amortisationsberechnung für die planmäßige Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage mit 20 Jahren belegbar und auch erreichbar sein.[2] Die für 20 Jahre gesetzlich garantierte Einspeisevergütung für den erzeugten Strom übersteigt die Aufwendungen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage und führt damit zu einem planmäßigen Totalgewinn.

Problematischer ist die Frage eines Totalgewinns bei Photovoltaikanlagen mit einem Batteriespeicher. Ist die Anlage nach dem 31.3.2012 in Betrieb gegangen, wird für den direkt verbrauchten Strom keine Einspeisevergütung mehr bezahlt. Zudem sind die Anschaffungskosten durch den Batteriespeicher höher und damit die Aufwendungen über die Abschreibung der Anlage. Umso höher der Anteil des selbst genutzten Stroms ist, umso eher wird von einem sog. steuerlichen Liebhabereibetrieb auszugehen sein.

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