Umstrukturierungen von Gesellschaften werden durchgeführt, um Unternehmen an geänderte Bedürfnisse der Anteilseigner bzw. des Markts anzupassen. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) stellt hierfür u. a. mit der Verschmelzung, der Spaltung und dem Formwechsel mehrere Varianten zur Verfügung.

Der Formwechsel bietet die Möglichkeit, identitätswahrend die Rechtsform einer Gesellschaft zu ändern. Hier ist nur ein Rechtsträger beteiligt. Bei jeder Umwandlung müssen die Rechte der Gläubiger, Arbeitnehmer und Minderheitsgesellschafter berücksichtigt werden. Bei einem bloßen Formwechsel ist die Schutzbedürftigkeit dieser Personen jedoch weitaus geringer als z. B. bei einer Spaltung oder Verschmelzung, weil der Rechtsträger lediglich seine Rechtsform ändert, jedoch identisch bleibt, es tritt noch nicht einmal eine Gesamtrechtsnachfolge ein. Dieser Beitrag behandelt vorrangig den Formwechsel aus anderen Rechtsformen in eine GmbH. Lediglich im Schlusskapitel geht es um den umgekehrten Fall: den Formwechsel von der GmbH in eine andere Rechtsform am Beispiel der GmbH & Co. KG.

Die 5 häufigsten Fallen

Die Formalien beim Umwandlungsbeschluss und -bericht werden nicht beachtet

Im sogenannten Umwandlungsbericht werden die Anteilseigner des Unternehmens über die rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Folgen der geplanten Umwandlung umfassend informiert. Der Bericht ist Grundlage des Umwandlungsbeschlusses. Der Umwandlungsbeschluss ist im Entwurf im Umwandlungsbericht bereits enthalten. Ferner ist eine Vermögensaufstellung als Anlage hinzuzufügen. Der Umwandlungsbeschluss muss ein Abfindungsangebot an die Anteilseigner enthalten, die dem Formwechsel widersprechen. Der Umwandlungsbericht einschließlich der Vermögensaufstellung ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen entbehrlich.
-> Kap. 4, Kap. 5

Die Interessen der Belegschaft werden nicht gewahrt

Der Betriebsrat muss informiert werden. Existiert ein Betriebsrat, muss ihm mindestens einen Monat vor Fassung des Umwandlungsbeschlusses der Entwurf dieses Beschlusses, nicht jedoch der Umwandlungsbericht und die Vermögensaufstellung, zugeleitet werden (§ 194 Abs. 2 UmwG). Die Übergabe sollte man sich vom Betriebsrat quittieren lassen. Sonst kann die Eintragung der Umwandlung im Handelsregister nicht erfolgen.
-> Kap. 4

Die Abfindung wird zu niedrig angesetzt

Widerspricht ein Anteilseigner dem Formwechsel, hat ihm der bisherige Rechtsträger ein Barabfindungsangebot zu unterbreiten. Es findet dann eine Angemessenheits-Prüfung der Abfindung statt. Dagegen sind die Aufstellung einer Umwandlungsbilanz und deren Prüfung nicht zwingend vorgeschrieben. Auf die Prüfung der Angemessenheit können die Berechtigten durch notariell zu beurkundende Erklärung verzichten.
-> Kap. 4, Kap. 5

Es wird nicht auf die jeweiligen Beschlussmehrheiten geachtet

Beim Formwechsel einer AG oder einer KGaA in eine GmbH ist für den Umwandlungsbeschluss grundsätzlich keine Einstimmigkeit notwendig. Es genügt eine Mehrheit von 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Die Satzung kann allerdings eine größere Mehrheit oder Einstimmigkeit festlegen, dann muss diese erfüllt sein.
-> Kap. 5.2

Es wird übersehen, dass die Haftung für Altverbindlichkeiten bestehen bleibt

Die Haftung der bisherigen, persönlich haftenden Gesellschafter für Altverbindlichkeiten bleibt bei einer Umwandlung unberührt. Das Gesetz ordnet dafür jedoch eine Enthaftung nach 5 Jahren an (§ 224 UmwG).
-> Kap. 6

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