Der Umwandlungsbeschluss der Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers begründet den Formwechsel. Er muss notariell beurkundet werden.

5.1 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses

Der Inhalt des Umwandlungsbeschlusses ist gesetzlich vorgeschrieben.[7]

5.1.1 Rechtsform

So ist in dem Umwandlungsbeschluss zunächst die Rechtsform anzugeben, die durch den Formwechsel erlangt werden soll. Beim Formwechsel in eine GmbH ist also diese Rechtsform zu benennen.

5.1.2 Firma

Daneben enthält der Umwandlungsbeschluss die Firma, d. h. den Namen des umgewandelten Rechtsträgers. Die bisherige Firmierung darf grundsätzlich mit Ausnahme des nicht mehr aktuellen Rechtsformzusatzes beibehalten werden. Stattdessen ist nunmehr in der Firma der GmbH-Zusatz aufzunehmen. Es darf anlässlich des Formwechsels aber auch eine völlig neue Firmierung gewählt werden.

 
Achtung

Bei Personennamen Einwilligung einholen

War bisher in der Firma der Name eines Menschen enthalten, bedarf es zur Fortführung dieser Personenfirma der ausdrücklichen Einwilligung der betreffenden Person bzw. ihrer Erben.

5.1.3 Nennung der Anteilseigner

Im Umwandlungsbeschluss ist die Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an der GmbH nach den für diese neue Rechtsform geltenden Vorschriften anzugeben. Es ist also auszuführen, welche Stammeinlagen auf welche Gesellschafter entfallen und in welcher Höhe diese einbezahlt sind. Auch die Art und der Umfang der Anteile sowie Sonder- und Vorzugsrechte müssen benannt werden.

Der Formwechsel muss – soweit das Gesetz nicht eine Ausnahme vorsieht – hinsichtlich der Anteilseigner identitätswahrend erfolgen. Weder ist der Formwechsel ein Instrument, um unliebsame Anteilseigner herauszudrängen, noch können bei dieser Maßnahme neue Gesellschafter eintreten. Eine Ausnahme macht das Gesetz aber beispielsweise beim Formwechsel von einer KGaA in eine GmbH. Hier scheidet der persönlich haftende Gesellschafter kraft Gesetzes aus, er wird nicht GmbH-Gesellschafter.

Bei der Angabe der Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber ist aber eine Quotenverschiebung zulässig. Ein sog. "nicht verhältniswahrender Formwechsel" ist aber nur möglich, wenn die betroffenen Anteilsinhaber dem zustimmen. Eine solche Änderung der Beteiligungsquoten kann verschiedene Gründe haben. Beispielsweise kann hierin ein Ausgleich für einen Wegfall von Sonderrechten liegen.

Was geschieht mit Gesellschaftern, die der Gesellschaft namentlich nicht bekannt sind, wenn eine börsennotierte AG in eine GmbH umgewandelt wird? Das Gesetz schreibt vor, dass unbekannte Aktionäre durch die Benennung der Nummern ihrer Aktienurkunden anzugeben sind (§§ 213, 35 UmwG).

Bei dem mit dem Formwechsel in eine GmbH vergleichbaren Fall der Umwandlung in eine GmbH & Co. KG wird vertreten, dass die Gesellschaft in ihrer Einladung zur beschlussfassenden Hauptversammlung ihre Aktionäre auffordern muss, ihren jeweiligen Aktienbesitz unter Namensnennung der Gesellschaft anzuzeigen.
Soweit Aktionäre unbekannt bleiben, sind die auf sie entfallenden Aktienurkunden festzustellen und die nicht ermittelten Aktionäre durch die Angabe der Nummern ihrer Aktienurkunden als Kommanditisten in den Umwandlungsbeschluss aufzunehmen. Diese Erwägungen dürften analog auch für den Formwechsel in eine GmbH gelten (strittig).

Fraglich ist allerdings, was gilt, wenn einzelne Aktienurkunden nicht existieren. Auch hier muss ein Formwechsel möglich sein, wobei der Nachweis entsprechender Ermittlungsbemühungen genügen muss. Ansonsten könnte gerade bei Aktiengesellschaften mit Streubesitz ein Formwechsel in eine GmbH schon aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen.

Nicht zu folgen ist der Ansicht, dass wegen des Erfordernisses der Einreichung einer Gesellschafterliste zum Handelsregister beim Formwechsel in eine GmbH stets alle Gesellschafter namentlich ermittelt werden müssen.

 
Praxis-Tipp

Fragen Sie beim Handelsregister nach

Bevor ein Formwechsel mit unbekannten Aktionären beschlossen wird, sollten Sie unbedingt mit dem zuständigen Handelsregister Rücksprache nehmen, welche Voraussetzungen dort gefordert werden.

5.1.4 Barabfindungangebot

Wird ein Barabfindungsangebot unterbreitet, muss es im Umwandlungsbeschluss enthalten sein und im Einzelnen erläutert werden. Den Anteilseignern muss die Höhe des Barabfindungsangebots plausibel dargelegt werden. Hierbei darf sich die Erläuterung nicht auf die bloße Darlegung der Grundsätze, nach denen die Abfindungswerte ermittelt wurden, beschränken. Der Anteilseigner muss beurteilen können, ob die Barabfindung angemessen ist. Für die Berechnung des Abfindungsbetrags ausscheidender Anteilseigner ist ein objektivierter Unternehmenswert zu finden. Es ist der Unternehmenswert festzusetzen, der aus Sicht eines objektiv vernünftigen dritten Betrachters als "angemessen" gelten kann. Dies ist in der Regel der Ertragswert.

Das Angebot muss so präzise sein, dass es durch eine Annahmeerklärung einfach angenommen werden kann. Die Angemessenheit des Barabfindungsangebots ist durch einen Prüfer zu prüfen, sofern nicht die Berechtigten auf die Prüfung bzw. den Prüfbericht verzichten. Die Barabfindung ist jedem Anteilsinhaber anz...

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