Rz. 33

Die Bilanzierung des unechten Factorings ist in der Literatur strittig.[1] Rechtlich wird das unechte Factoring überwiegend als Kreditgewährung mit Sicherungsübereignung bzw. Sicherungsabtretung von Forderungen eingestuft.[2] Somit erfolgt die Bilanzierung des unechten Factorings analog einer Darlehensgewährung.

Die Forderungen werden gemäß § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB vom Sicherungsgeber – dem Factoring-Kunden – bilanziert.[3] Der erhaltene Betrag ist als Verbindlichkeit entweder als "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (§ 266 Abs. 3 lit. C. Ziff. 2 HGB) oder als "Sonstige Verbindlichkeiten" (§ 266 Abs. 3 lit. C. Ziff. 8 HGB) zu passivieren. Darüber hinaus sind im Anhang des Jahresabschlusses Angaben zur Stellung von Sicherheiten gemäß § 251 Satz 2 HGB zu machen.

Einzel- und Pauschalwertberichtigungen sind entsprechend vom Factoring-Kunden zu bilden.

 

Rz. 34

Obwohl das Bonitätsrisiko beim unechten Factoring beim Anschlusskunden verbleibt, befürworten Adler/Düring/Schmaltz die Bilanzierung eines Forderungsabgangs aus Praktikabilitätsgründen.[4] Diese praktischen Erwägungen begründen sich im Verbleib der Dienstleistungsfunktion (Forderungsinkasso) beim Factoring-Kunden.[5] Somit erfolgt die Bilanzierung beim Factoring-Kunden analog wie beim echten Factoring. Die verkaufte Forderung wird – bis zur Auszahlung – unter den "Sonstigen Vermögensgegenständen" ausgewiesen.[6] Dem Verbleiben des Ausfallrisikos beim Factoring-Kunden wird grundsätzlich durch eine Angabe im Anhang des Jahresabschlusses gemäß § 251 Satz 1 HGB Rechnung getragen. Durch das Ausscheiden der Forderungen aus der Bilanz ist ein drohender Forderungsausfall durch Rückstellungsbildung zu berücksichtigen.

 

Rz. 35

Nach Ansicht des Verfassers kann die Übernahme der Dienstleistungsfunktion nicht ausschlaggebend bei der Bilanzierung des Factorings sein. Entscheidend ist die Übernahme des Bonitätsrisikos. Dementsprechend ist das unechte Factoring als gesicherte Darlehensaufnahme zu bilanzieren. Eine Verbesserung der Bilanzrelationen kann mit dieser Maßnahme somit nicht erreicht werden.

[1] Borgel, in Hagenmüller/Sommer/Brink, Handbuch des nationalen und internationalen Factoring, 3. Aufl. 1997, S. 152 mit weiteren Nachweisen.
[2] Findeisen, DB 1998, S. 484.
[3] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 246 HGB Rz 321.
[4] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 246 HGB Rz. 322. Gleicher Meinung: Karsten, Factoring und Forfaitierung, in Breuer, Handbuch Finanzierung, 3. Aufl. 2001, S. 420.
[5] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 246 HGB Rz 322.
[6] Zur Bilanzierung des echten Factorings siehe Rz. 31.

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