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Forderungsverkauf: Factoring und ABS-Transaktionen / 5.1.1 Bilanzielle Behandlung des echten Factorings nach HGB

Oliver Ammedick
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Rz. 31

Die Literaturmeinung zur Bilanzierung des echten Factorings ist eindeutig. Rechtlich wird das echte Factoring als Kauf eingestuft. Dabei ist entscheidend, dass der Kaufpreis endgültig beim Anschlusskunden verbleibt.[1] Durch die Übernahme der Delkrederefunktion durch den Factor trägt dieser das Bonitätsrisiko. Unabhängig davon, ob die abgetretene Forderung bevorschusst wird, scheidet diese aus der Bilanz des Anschlusskunden aus.

 

Rz. 32

Durch den Verkauf der Forderungen wird der Betrag dem Abrechnungskonto und dem Sperrkonto gutgeschrieben. Wird zunächst die Finanzierungsfunktion noch nicht in Anspruch genommen, erfolgt beim echten Factoring-Geschäft beim Factor-Kunden eine Substitution der "Forderungen aus Lieferung und Leistungen" (§ 266 Abs. 2 lit. B. Nr. II. Ziff. 1 HGB) durch "Sonstige Vermögensgegenstände" (§ 266 Abs. 2 lit. B. Nr. II. Ziffer 4 HGB).[2] Für die auf dem Sperrkonto gutgeschriebenen Beträge sollte die Position "Sonstige Vermögensgegenstände" gewählt werden, um den Sicherheitseinbehalt zu berücksichtigen.[3] Darüber hinaus sollte auch im Anhang auf die Einschränkung der Sperre hingewiesen werden.[4]

Wird der verkaufte Forderungsbetrag auf dem Abrechnungskonto abgerufen, vermindert sich dementsprechend das Guthabenkonto.

Wertberichtigungen auf verkaufte Forderungen sind aufgrund des Übergangs des Delkredererisikos nicht mehr zu bilden. Dies gilt sowohl für Einzel- als auch für Pauschalwertberichtigungen.

Gebühren des Factorings sowie die zu entrichtenden Zinsen sind gegebenenfalls periodengerecht abzugrenzen.[5] Da der Factor – trotz der Übernahme des Delkredererisikos – nicht für den rechtlichen Bestand der Forderungen haftet, kommt womöglich für rechtliche Risiken der Forderung ein Ausweis eines entsprechenden Betrags unter der Position "Sonstige R...

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