Im Rahmen der vorbereitenden Abschlussarbeiten müssen auch Forderungen hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit überprüft werden. Dabei ist die Frage zu stellen, ob man mit dem Forderungseingang sicher rechnen kann oder ob dabei irgendwelche Wertkorrekturen vorgenommen werden müssen.

Sind wertmindernde Umstände oder gar ein völliger Ausfall zum Bilanzstichtag erkennbar, müssen diese Umstände in die Forderungsbewertung mit einfließen. Denn nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.

Über Forderungen schwebt stets das Damoklesschwert der Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Mit anderen Worten: Bei der Bewertung der Forderungen ist das strenge Niederstwertprinzip zu berücksichtigen. Der am Bilanzstichtag niedrigste Wert ist anzusetzen, denn der Kaufmann/Unternehmer darf sich grundsätzlich nicht reicher rechnen, als er ist.

Der Unternehmer muss also im Rahmen seiner Abschlussarbeiten die Echtheit seiner Forderungen prüfen. Dabei ist in erster Linie auf folgende Faktoren abzustellen:

  • Zahlungsschwierigkeiten der Kunden,
  • Zahlungsfähigkeit der Kunden und
  • sonstige Faktoren des Zahlungseingangs.

Bei der Forderungsbewertung müssen alle Umstände berücksichtigt werden, die am Bilanzstichtag gegeben waren.

Unter Umständen sind auch noch nach dem Bilanzstichtag bekannt gewordene Umstände zu berücksichtigen. Dies ist dann der Fall, wenn solche Umstände bis zum Bilanzstichtag eingetroffen (wertbegründend) sind, dem Unternehmer jedoch erst in dem Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung bekannt werden.

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