2.1.1 Qualifikation

 

Rz. 3

Ausleihungen sind Forderungen, die gegen Hingabe von Kapital erworben wurden. Es wird in der Regel ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt.

Ausleihungen sind als Finanzanlagen dazu bestimmt,[1] dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[2] Sie werden daher im Anlagevermögen ausgewiesen. Anhaltspunkt für das Dienen auf Dauer kann sein, dass die vereinbarte (Mindest-)Laufzeit 4 Jahre oder länger beträgt. Beträgt die vereinbarte Laufzeit nicht mehr als ein Jahr, rechnen sie zum Umlaufvermögen. Bei vereinbarten Laufzeiten von mehr als einem Jahr und weniger als 4 Jahren kommt es auf die subjektive Absicht des Kaufmanns an, ob die Ausleihung im Anlage- oder im Umlaufvermögen zu halten ist.[3] Es kommt hierbei also auf die vereinbarte Laufzeit an, nicht auf die Restlaufzeit, die am Abschlussstichtag noch besteht.[4]

 

Rz. 4

Zivilrechtlich werden Gelddarlehen und Sachdarlehen in eigenen Abschnitten geregelt:

Ausleihungen sind als Kapitalüberlassungen Gelddarlehen.

 
Darlehen
  Darlehensgeber Darlehensnehmer
  Übereignung  
Gelddarlehen Verpflichtung, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Verpflichtung

  1. einen geschuldeten Zins zu zahlen
  2. bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen
(§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Sachdarlehen Verpflichtung, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen (§ 607 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Verpflichtung

  1. zur Zahlung eines Darlehensentgelts
  2. bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen

[1] § 266 Abs. 2 A III. HGB.
[3] Schubert/Huber, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 10. Aufl. 2016, § 247 Rz. 357.
[4] IDW, WP Handbuch 2012, 14. Aufl. 2012, F 256.

2.1.2 Nutzungsentgelt

 

Rz. 5

Das Entgelt kann in regelmäßigen Zinsen oder in einer Gewinnbeteiligung bestehen. Ist der Darlehensgeber am Gewinn beteiligt, handelt es sich um ein sog. partiarisches Darlehen ("Beteiligungsdarlehen").[1]

Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Abgrenzung der stillen Gesellschaft[2] vom partiarischen Darlehen entscheidend darauf abzustellen, ob die Vertragspartner einen gemeinsamen Zweck verfolgen oder ob sie lediglich ihre eigenen Interessen wahrnehmen und ihre Beziehungen zueinander ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer eigenen Interessen bestimmt werden[3] Darüber hinaus schließt eine Verlustbeteiligung die Annahme eines partiarischen Rechtsverhältnisses aus.[4]

 

Rz. 6

Partiarische Darlehen sind von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen abzugrenzen.[5]

 
Abgrenzungen
Partiarisches Darlehen Gesellschaftsrechtliche Beteiligung/stille Gesellschaft
Kapitalhingabe gegen Gewinnbeteiligung
Darlehensgeber gewährt nur Kapital Die Vertragspartner sind für die Erreichung des Gesellschaftszwecks gemeinsam verantwortlich
Darlehensgeber hat nur Kontrollrechte, ggf. auch Mitspracherechte Die Vertragspartner werden auf gemeinsame Rechnung tätig
Keine Beteiligung am Verlust In der Regel auch Beteiligung am Verlust
Unternehmerrisiko ausgeschlossen Gesellschafter haben Unternehmerrisiko
[1] Weidenkaff, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, Vorb. vor § 488 Rz. 20.
[3] Vgl. u. a. BGH, Urteil v. 10.6.1965, WM 1965 S. 1052; BGH, Urteil v. 26.6.1989, II ZR 128/88, WM 1989 S. 1850, 1851; BGH, Urteil v. 10.10.1994, II ZR 32/94, BGHZ 127, 176 m. w. Nw.
[4] Intemann, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 191, Stand: 6/2016.

2.1.3 Arten

 

Rz. 7

Die zum Anlagevermögen rechnenden Forderungen werden in der Bilanz für Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften (§ 264 a HGB) unter den Finanzanlagen gegliedert.[1] Diese Gliederung ist auch für Unternehmen anderer Rechtsformen wie folgt üblich.

  • Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
  • Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,[2]
  • sonstige Ausleihungen.

Zu den sonstigen Ausleihungen rechnen insbesondere:

  • langfristige Darlehen (unabhängig vom Bestehen von Grundpfandrechten), wenn keine Verbriefung in Wertpapieren vorliegt,
  • nicht verbriefte oder in Form von Namenspapieren verbriefte aktivierungspflichtige Genussrechte bei Dauerbesitzabsicht,[3]
  • Organkredite,[4]
  • langfristig gebundene Miet- und Pachtkautionen.

Ausleihungen können auch sein

  • durch Novation in eine Darlehens- und damit in eine Kapitalforderung umgewandelte andere Forderungen,
  • partiarische Darlehen,
  • stille Beteiligungen, soweit sie nicht am Verlust teilnehmen.[5]
[3] § 247 Abs. 2 HGB; Zur Behandlung von Genußrechten im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften s. IDW St/HFA 1/1994, Abschnitt 3.1.
[4] §§ 89, 115, 286 Abs. 2 Satz 4 AktG, § 43 a Satz 1 GmbHG; Grottel/Kreher, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 10. Aufl. 2016, § 266 Rz. 82.
[5] Grottel/Kreher, in Beck'sche...

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