Rz. 76

Ein Wertpapierpensionsgeschäft ist ein Kaufvertrag i. S. d. §§ 433ff. BGB, in dem ein Pensionsgeber ihm gehörende Wertpapiere auf einen Pensionsnehmer gegen Zahlung eines Entgelts überträgt, und gleichzeitig vereinbart wird, dass der Pensionsnehmer die erhaltenen Wertpapiere später gegen Zahlung eines Entgelts auf den Pensionsgeber zurücküberträgt.[1] Ist der Pensionsnehmer zur Rückübertragung verpflichtet, spricht man von einem echten Wertpapierpensionsgeschäft.[2] Besteht lediglich ein Recht, nicht aber eine Pflicht des Pensionsnehmers, die erhaltenen Wertpapiere zurückzuübertragen, handelt es sich um ein unechtes Wertpapierpensionsgeschäft.[3] Im Fall eines Wertpapierpensionsgeschäfts sind die laufenden Erträge der Wertpapiere i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG grundsätzlich dem Pensionsnehmer zuzurechnen. Neben dem zivilrechtlichen Eigentum erlangt der Pensionsnehmer auch das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Wertpapieren, da die Chancen auf eine Wertsteigerung und das Risiko einer Wertminderung regelmäßig bei ihm liegen. Der Pensionsnehmer verwirklicht daher den Tatbestand der Einkünfteerzielung, ihm sind die erzielten Erträge zuzurechnen.[4] Die Verpflichtung des Pensionsnehmers zur Rückübertragung der erhaltenen Wertpapiere hat für die Zurechnung der Kapitalerträge keine Bedeutung, da es für die Einkünftezurechnung nicht darauf ankommt, ob ein Stpfl. das wirtschaftliche Eigentum dauerhaft oder nur vorübergehend erlangt.[5]

 

Rz. 77

Ein Wertpapierdarlehensgeschäft ist ein Sachdarlehensvertrag i. S. d. §§ 607ff. BGB, in dem ein Darlehensgeber ihm gehörende Wertpapiere einem Darlehensnehmer gegen Zahlung eines Entgelts überträgt, und sich der Darlehensnehmer gleichzeitig verpflichtet, später Wertpapiere gleicher Art, Güte und Menge, nicht aber unbedingt die erhaltenen Wertpapiere, auf den Darlehensgeber zurückzuübertragen.[6] Die Bezeichnung des Wertpapierdarlehensgeschäfts als Wertpapierleihegeschäft gibt den zivilrechtlichen Sachverhalt daher nicht zutreffend wieder. Da der Darlehensnehmer vollwertiger zivilrechtlicher Eigentümer der übertragenen Wertpapiere wird und lediglich zur Rückübertragung von Wertpapieren gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet ist, handelt es sich aus der Sicht des Zivilrechts um einen Sachdarlehensvertrag i. S. d. §§ 607ff. BGB, nicht um einen Leihvertrag i. S. d. §§ 598ff. BGB. Die laufenden Erträge der Wertpapiere i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG sind grundsätzlich dem Darlehensnehmer zuzurechnen. Neben dem zivilrechtlichen Eigentum erlangt dieser auch das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Wertpapieren, da die Chancen auf eine Wertsteigerung und das Risiko einer Wertminderung regelmäßig bei ihm liegen. Der Darlehensnehmer verwirklicht daher den Tatbestand der Einkünfteerzielung, sodass die erzielten Erträge ihm zuzurechnen sind.[7] Die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückübertragung der erhaltenen Wertpapiere hat für die Zurechnung der Kapitalerträge keine Bedeutung, da es für die Einkünftezurechnung nicht darauf ankommt, ob ein Stpfl. das wirtschaftliche Eigentum dauerhaft oder nur vorübergehend erlangt.[8]

[5] Stuhrmann, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 20 EStG Rz. 37.
[7] BMF v. 3.4.1990, IV B 2 – S 2134 – 2/90, DB 1990, 863; Hamacher/Dahm, in Korn, EStG, § 20 EStG Rz. 104; Schlotter, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 20 EStG Rz. 40.
[8] Stuhrmann, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 20 EStG Rz. 37.

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