OFD Berlin, Verfügung v. 5.11.1998, St 448 - S 1988 - 3/98

Der Begünstigungszeitraum für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten endet mit Ablauf des Jahres, das dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten vorangeht. Im Jahr der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten beginnt ein neuer Begünstigungszeitraum R 45 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStR 1996).

Das gilt auch, wenn ein Wirtschaftsgut nach dem 31.12.1998 angeschafft, hergestellt oder nachträgliche Herstellungsarbeiten nach diesem Zeitraum beendet werden. Für die Dauer des Begünstigungszeitraums ist es also ohne Bedeutung, daß Sonderabschreibungen nur für die vor dem 1.1.1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder entstandene Teilherstellungskosten vorgenommen werden können.

Werden nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem unbeweglichen Wirtschaftsgut nach dem 31.12.1998 beendet und entstehen hierfür vor dem 1.1.1999 Teilherstellungskosten, für die Sonderabschreibungen vorgenommen werden, so gehören zum Restwert im Sinne von § 4 Abs. 3 FördG nur die vor dem 1.1.1999 entstandenen Teilherstellungskosten abzüglich der hierfür vorgenommenen Sonderabschreibungen (und linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG). Für die Abschreibungen der restlichen, nicht begünstigten nachträglichen Herstellungskosten, die nach dem 31.12.1998 entstehen, gelten die allgemeinen Regeln (vgl. H 43 und H 44 ESt 1996 jeweils unter „Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten”). Vergleiche hierzu auch Beispiel 7 im BMF-Schreiben vom 24.12.1996, BStBl 1996 I S. 1516, Anhang 15 EStH 1996.

Sofern die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen für vor dem 1.1.1999 entstandene Teilherstellungskosten bzw. in den Fällen des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG für vor dem 1.1.1999 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten bereits vor dem Jahr die Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten in voller Höhe in Anspruch genommen wurden, beginnt die Restwertabschreibung bereits im Jahr der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten mit der Folge einer gleichmäßigen Verteilung auf 10 Jahre.

Beispiel:

  AK nachträgl. HK gesamt
Anschaffungskosten 1996 (Baujahr 1970) 400.000 DM   400.000 DM
lineare AfA 1966-1997 2 % 16.000 DM   16.000 DM
Buchwert 31.12.1997 384.000 DM   384.000 DM
Teilherstellungskosten 1998   250.000 DM 250.000 DM
40 % Sonderabschreibungen 1998   100.000 DM 100.000 DM
lineare AfA 1998 2 % 8.000 DM   8.000 DM
Buchwert 31.12.1998 376.000 DM 150.000 DM 526.000 DM
restliche Herstellungskosten 1999   60.000 DM 60.000 DM
lineare AfA 1999 2 % = 8.000 DM 1.200 DM 9.200 DM
Restwert-AfA auf 10 Jahre vom Restwert 150.000 DM   15.000 DM 15.000 DM
Buchwert 31.12.1999 368.000 DM 193.800 DM 561.800 DM
 

Normenkette

FördG § 4 Abs. 3

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