Im Rahmen der privaten Nutzung mindern die vom Arbeitnehmer selbst getragenen (laufenden) individuelle Kraftfahrzeugkosten (z. B. Treibstoffkosten) auch bei der pauschalen Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung) den Nutzungswert auf der Einnahmenseite.

Die Abzugsfähigkeit von individuellen Aufwendungen wird an die Voraussetzung geknüpft, dass der Arbeitnehmer den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.

Bei der individuellen Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert. Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten in die Gesamtkosten einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des geldwerten Vorteils bei Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der Fahrtenbuchmethode bewertet.

1. Variante: In der Vereinbarung zur Nutzungsüberlassung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,20 EUR je privat gefahrenem Kilometer zu zahlen hat. Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt, das den geldwerten Vorteil mindert.

2. Variante: In der Vereinbarung zur Nutzungsüberlassung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer die gesamten Treibstoffkosten zu zahlen hat. Diese betragen 3.000 EUR im Jahr. Die übrigen vom Arbeitgeber getragenen Kraftfahrzeugkosten betragen 7.000 EUR. Auf die Privatnutzung entfällt ein Anteil von 10 %.

a) Lösung: Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten fließen nicht in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Es handelt sich auch nicht um ein Nutzungsentgelt. Der individuelle Nutzungswert ist anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten zu ermitteln (10 % von 7.000 EUR = 700 EUR). Ein Werbungskostenabzug in Höhe von 2.700 EUR (90 % von 3.000 EUR) ist nicht zulässig.

b) Alternative Lösung: Bei Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung fließen die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Es handelt sich dann um ein Nutzungsentgelt in Höhe von 3.000 EUR. Anhand der Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln (10 % von 10.000 EUR = 1.000 EUR). Dieser Nutzungswert ist dann um das Nutzungsentgelt bis auf 0 EUR zu mindern. Der den Nutzungswert übersteigende Betrag in Höhe von 2.000 EUR (3.000 EUR – 1.000 EUR) führt nicht zu Werbungskosten.

Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig die fahrzeugbezogen Daten aus der Erklärung des Vorjahres zugrunde gelegt werden.

Macht der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung individuelle Kraftfahrzeugkosten vorteilsmindernd geltend,

  • muss er die Nutzungsvereinbarung vorlegen und fahrzeugbezogen darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat (z. B. mit der Gehaltsabrechnung, aus der sich die Ermittlung und Besteuerung des Nutzungswerts erkennen lässt oder durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers) sowie
  • schriftlich die Höhe der von ihm selbst getragenen individuellen Kraftfahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeugs im Kalenderjahr umfassend darlegen und belastbar nachweisen.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 EUR angerechnet werden.

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