Die pauschale 1-%-Regelung kann nicht angewendet werden, wenn die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nicht mehr als 50 % beträgt. Ist dies der Fall oder ermittelt der Unternehmer die private Nutzung mithilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs, erfasst er die tatsächlichen Aufwendungen, die auf die private Nutzung des Kraftfahrzeugs entfallen.

Bei Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2020 wird die Abschreibung, Leasingrate oder Fahrzeugmiete zur Hälfte angesetzt.

Bei Anschaffungen nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 wird die Abschreibung, Leasingrate oder Fahrzeugmiete zur Hälfte angesetzt, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs mehr als 60.000 EUR beträgt. Der Ansatz erfolgt zu einem Viertel, wenn der Bruttolistenpreis 60.000 EUR nicht übersteigt.

Bei Plug-In-Hybridelektrofahrzeugen werden die Abschreibung bzw. vergleichbaren Kosten (z. B. Leasingraten) nur zur Hälfte angesetzt, wenn die Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt oder (alternativ)

  • bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt,
  • bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt,
  • bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt.

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