Alternativ zur 1-%-Methode kann die private Nutzung auch mit den tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, die auf die Privatfahrten entfallen. Voraussetzung ist allerdings, dass

  • die Aufwendungen insgesamt durch Belege und
  • das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen sind die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug (Abschreibung) oder vergleichbare Aufwendungen (z. B. Leasingrate oder Miete) nicht in voller Höhe anzusetzen. Es gelten folgende Sonderregelungen:

  • Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031; Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 EUR

    Die private Nutzung wird mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt, die auf die privaten Fahrten entfallen. Die Abschreibung bzw. vergleichbare Kosten (z. B. Leasingraten) werden im Jahr 2019 zur Hälfte und an dem Jahr 2020 nur noch mit einem Viertel angesetzt.

  • Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 mit einem Bruttolistenpreis mehr als 60.000 EUR

    Die private Nutzung wird mit den tatsächlich entstanden Aufwendungen angesetzt, die auf die privaten Fahrten entfallen. Die Abschreibung bzw. vergleichbare Kosten (z. B. Leasingraten) werden jedoch nur zur Hälfte angesetzt.

  • Regelungen für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

    Die private Nutzung wird mit den tatsächlich entstanden Aufwendungen angesetzt, die auf die privaten Fahrten entfallen. Die Abschreibung bzw. vergleichbare Kosten (z. B. Leasingraten) werden jedoch nur zur Hälfte angesetzt, wenn die Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt oder (alternativ)

    • bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt,
    • bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt,
    • bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt.
  • Anschaffung von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, wenn keine der oben genannten Bedingungen erfüllt ist

    Die Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge oder Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2013 angeschafft wurden, werden in Höhe von 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die Minderung pro Kraftfahrzeug darf allerdings 10.000 EUR nicht übersteigen (Höchstbetrag). Bei Anschaffungen in den Jahren ab 2014 mindert sich der Wert von 500 EUR pro Jahr jeweils um 50 EUR pro kWh Speicherkapazität. Außerdem mindert sich der Höchstbetrag von 10.000 EUR für Kraftfahrzeuge, die in den Folgejahren angeschafft werden, um jährlich 500 EUR. Bei der 1-%-Regelung ist der Bruttolistenpreis auf volle Hundert Euro abzurunden.

 
Wichtig

Umsatzsteuer ist von der ungekürzten Bemessungsgrundlage zu berechnen

Die Begünstigung für begünstigte Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gilt nur für das Ertragssteuerrecht, nicht aber für die Umsatzsteuer. Konsequenz ist, dass die Umsatzsteuer von der ungekürzten Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist.

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