Die Abschreibung sowie die Kosten für Versicherung, Wartung, Reparaturen usw. lassen sich anhand der ausgestellten Rechnungen problemlos ermitteln. Die Ermittlung der Stromkosten ist allerdings schwieriger, wenn das Elektroauto z. B. in der Garage aufgeladen wird, die zur privaten Wohnung gehört. Der Anteil der Stromkosten, der für das Aufladen des Elektroautos verbraucht wird kann wie folgt ermittelt werden:

  • Die beste Lösung ist, wenn an der Steckdose in der Garage bzw. am Haus eine Aufladestation angebracht wird, die allein für das Aufladen des Fahrzeugs genutzt wird. Sinnvoll ist, wenn hier ein Stromzähler installiert wird (dieser Stromzähler ist wiederum als Betriebsausgabe abziehbar).
  • Nach der Anschaffung des Elektrofahrzeugs steigt der Stromverbrauch. Die gestiegenen Kosten werden dem Elektroauto zugeordnet. Nachteil: Es lässt sich nicht nachvollziehen, ob sich nicht ggf. ein verändertes Verbraucherverhalten auf den Stromverbrauch ausgewirkt hat.
  • Stellt das Energieunternehmen eine einheitliche Rechnung für den gesamten Stromverbrauch aus, muss eine Aufteilung erfolgen. Zahlt der Unternehmer die Rechnung von seinem Privatkonto, bucht er die Kosten, die auf das Elektroauto entfallen, als Privateinlage.

Vereinfachungsregelung: Nach dem BMF-Schreiben vom 5.11.2021,[1] gilt die Vereinfachungsregelung für Arbeitnehmer, wonach für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens pauschale Werte angesetzt werden können, auch für Unternehmer. Statt eines Einzelnachweises können somit zur Vereinfachung der Ermittlung der Stromkosten für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 die folgenden pauschalen wertebeansprucht werden, wenn

  • eine zusätzliche Lademöglichkeit im Unternehmen besteht
  • für Elektrofahrzeuge 30 EUR monatlich und
  • für Hybridelektrofahrzeuge 15 EUR monatlich
  • keine zusätzliche Lademöglichkeit im Unternehmen besteht
  • für Elektrofahrzeuge 70 EUR monatlich
  • für Hybridelektrofahrzeuge 35 EUR monatlich
[1] BMF, Schreiben v. 5.11.2021, V C 6 – S 2177/19/10004 :008.

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