Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind nur begünstigt, wenn sie die in der Tabelle aufgeführten Kriterien erfüllen.

Die private Nutzung muss mit den Aufwendungen angesetzt werden, die auf die Privatfahrten entfallen. D. h., dass die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten zu ermitteln sind. Für reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die die Voraussetzungen erfüllen, wird die private Nutzung allerdings gesetzlich halbiert bzw. mit einem Viertel angesetzt. Aber nicht alle Kfz-Kosten werden zu einem Viertel oder zur Hälfte angesetzt, sondern nur die Abschreibung, der Leasingbetrag oder die Miete für das Elektrofahrzeug.

Sowohl ein Plug-In-Hybridfahrzeug als auch ein reines Elektroauto müssen immer wieder an die Ladestation bzw. Steckdose. Soweit der Unternehmer das Elektrofahrzeug unterwegs bei einem fremden Dritten aufladen lässt, kann er die Kosten, die ihm dafür in Rechnung gestellt werden, als "laufende Kfz-Betriebskosten" erfassen. Im Regelfall wird das Elektroauto jedoch nach der Rückkehr in die private Wohnung dort auch aufgeladen, z. B. in einer privaten Garage. Bei der Ermittlung der Stromkosten, die beim Aufladen verbraucht werden, sind folgende Varianten denkbar:

  • Der Stromverbrauch lässt sich anhand der technischen Daten und der zurückgelegten Kilometerleistung rechnerisch ermitteln.
  • Nach der Anschaffung des Elektrofahrzeugs steigt der Stromverbrauch. Die gegenüber dem bisherigen Verbrauch gestiegenen Kosten werden dem Elektroauto zugeordnet. Nachteil: Es lässt sich nicht nachvollziehen, ob sich nicht ggf. ein verändertes Verbraucherverhalten auf den Stromverbrauch ausgewirkt hat.
  • Die beste Lösung ist, wenn der Unternehmer an der Steckdose in der Garage eine Aufladestation anbringen lässt, die allein für das Aufladen des Fahrzeugs genutzt wird. Sinnvoll ist, wenn hier ein Stromzähler installiert wird (die Kosten für diesen Stromzähler sind wiederum als Betriebsausgabe abziehbar). Stellt das Energieunternehmen eine einheitliche Rechnung für den gesamten Stromverbrauch aus, muss eine Aufteilung erfolgen.

    Vereinfachungsregelung laut BMF-Schreiben vom 5.11.2021[1]:

    Die Vereinfachungsregelung für Arbeitnehmer, wonach für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens pauschale Werte angesetzt werden können, gelten auch für Unternehmer. Statt eines Einzelnachweises können somit zur Vereinfachung der Ermittlung der Stromkosten für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 die folgenden pauschalen Werte beansprucht werden, wenn

    • eine zusätzliche Lademöglichkeit im Unternehmen besteht

    für Elektrofahrzeuge 30 EUR monatlich und

    für Hybridelektrofahrzeuge 15 EUR monatlich

    • keine zusätzliche Lademöglichkeit im Unternehmen besteht

    für Elektrofahrzeuge 70 EUR monatlich

    für Hybridelektrofahrzeuge 35 EUR monatlich

[1] BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 – S 2177/19/10004 :008.

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