Die Behandlung normaler, das operative Geschäft (von Nichtbanken) betreffende schwebender Verträge unterliegt nach IAS 37 dem Imparitätsprinzip: drohende Verluste sind zu passivieren, erwartete Gewinne aber nicht zu aktivieren. Schwebende Geschäfte über Finanzvermögen und Finanzverbindlichkeiten (Finanzderivate) werden hingegen paritätisch bewertet: erwartete Gewinne (positiver fair value) sind zu aktivieren, drohende Verluste (negativer fair value) zu passivieren.

Angesichts der Unterschiedlichkeit der Regelungen ist die Abgrenzung zwischen "operativen Derivaten" und Finanzderivaten von Bedeutung.

 

Beispiel

U erwirbt im Oktober 01 außerbörslich zehn Einkaufskontrakte über je 40.000 lbs. (= je 18,2 Tonnen) Schweinebäuche (Frozen Pork Bellies), lieferbar Ende Februar 02. Als Terminpreis sind 60 cts/lb. vereinbart.

Ein Verzicht auf physische Lieferung ist möglich und muss fünf Tage vor Termin erklärt werden. In einem solchen Fall wird zum Termin die Differenz von dann geltendem Tageskurs und vereinbartem Terminkurs gezahlt.

Zum Bilanzstichtag 01 sind aufgrund zahlreicher Vogelpest- und BSE-Fälle die Preise für Schweinebäuche auf 100 cts/lb. gestiegen. U erwartet aus dem Kontrakt daher einen Gewinn von 10 × 40.000 × 0,40 EUR = 160.000 EUR.

Ob U den erwarteten Gewinn aktivieren darf, hängt u. a. von seinem Gewerbe ab. Es kommt darauf an, ob U (Groß-)Metzger oder nur ein Spekulant ist.

  • Ist Ziel (und in der Vergangenheit geübte Praxis) die physische Lieferung, handelt U operativ. Es gelten die Imparitätsregeln von IAS 37. Gewinne aus schwebenden Geschäften sind nicht aktivierungsfähig.
  • Handelt U hingegen spekulativ, weil er gar keinen Bedarf für die Schweinebäuche hat, ist der Kontrakt als Finanzderivat zu qualifizieren (IAS 32.8). Der erwartete Gewinn (positiver fair value) ist zu aktivieren.

Abb. 5 fasst die Problematik der ungleichen Behandlung und damit die Abgrenzungsnotwendigkeit von operativen Derivaten und Finanzderivaten zusammen.

Abb. 5: Warentermingeschäfte

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