Während nach HGB alle Arten von Finanzvermögen dem Anschaffungskostenprinzip unter Berücksichtigung des Niederstwerts unterliegen, entscheidet nach IFRS die Klassifizierung des financial asset über seine Bewertung.

  • Beteiligungen dürfen im Einzelabschluss zu Anschaffungskosten, at equity oder zum fair value bewertet werden.
  • Bei Anteilen unter der Beteiligungsschwelle ist weiter zu differenzieren. Besteht eine Handelsabsicht, ist die erfolgswirksame fair-value-Bewertung geboten. Ohne eine solche Absicht kann die Änderung des fair value wahlweise auch erfolgsneutral erfasst werden.
  • Einfache Darlehens- und Kundenforderungen werden in der Regel zu amortisierten Anschaffungskosten erfasst (bei Disagio z. B. Aufzinsung mit Effektivzinsmethode). Eine generelle fair-value-Bewertung ist nur dort geboten, wo die Halteabsicht nicht dominierend ist.
  • Komplexe Finanzinstrumente, die z. B. aufgrund der Einbettung von Derivaten keine festen Zins- und Tilgungszahlungen bringen, sind immer erfolgswirksam zum fair value zu bewerten.

Der erfolgswirksamen fair-value-Bewertung unterliegen grundsätzlich auch Finanzderivate (Termingeschäfte, Optionen, Swaps). Der erfolgswirksame Zeitwertausweis ist dabei nicht nur im Fall drohender Verluste, sondern auch bei "drohenden" Gewinnen geboten. Soweit Finanzderivate Sicherungszwecken dienen, gelten besondere Regelungen (hedge accounting). Bei Absicherung zukünftiger Cashflows (cash flow hedge), z. B. Absicherung erwarteter Dollareinnahmen des Folgejahres durch Dollarterminverkauf, wird die Wertänderung des Derivats erfolgsneutral gegen Eigenkapital gebucht. Bei Absicherung bestehender Posten (fair value hedge), z. B. Absicherung von Aktienkursen durch Verkaufsoption, ist die Wertänderung sofort erfolgswirksam.

In den Anhangerläuterungen (notes) des Finanzvermögens bestehen zwei grundsätzliche Unterschiede zum HGB:

  • Geschäfte mit Beteiligungsunternehmen und anderen nahestehenden Unternehmen und Personen (related party transactions) lösen nach IAS 24 auch dann besondere Berichtspflichten aus, wenn sie zu fremdüblichen Bedingungen erfolgen.
  • Zahl und Detaillierungsgrad der von IFRS 7 geforderten Anhangangaben gehen weit über das handelsrechtlich Verlangte hinaus.

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